Zudem war der Pflichtige bei der N selbst ein eigenes wirtschaftliches Engagement eingegangen. Der Kaufvertrag über die N war bereits am 30. August 1998 und damit beinahe drei Monate vor dem Treffen des Pflichtigen mit P vom 23. November 1998 abgeschlossen worden; Käufer war der Pflichtige. Der Kaufvertrag war an keine Bedingungen geknüpft, gingen doch die Aktien gemäss Vertrag unmittelbar bei Vertragsabschluss auf den Pflichtigen über, während die Zahlung des Kaufpreises aufgeschoben war; von einer blossen Option des Pflichtigen zum Erwerb der N im Zeitpunkt der Besprechung mit P konnte demnach keine Rede sein.