Zu diesem Zweck habe man sich am 23. November 1998 in Q getroffen und ein entsprechendes Vorgehen vereinbart. Am 19. Dezember 1998 habe der Pflichtige von P den Empfang von Fr. 51'000.- quittiert. Am 23. März 1999 sei der Treuhandvertrag noch schriftlich festgehalten und dabei auch eine Treuhandkommission von 2,5‰ vereinbart worden. Gestützt darauf habe der Pflichtige die Beteiligung N erworben und anschliessend gegen Aktien der F getauscht. Diese Sachdarstellung lässt indessen viele aktenkundige Umstände im Umfeld der Transaktion, mit welchen sie unvereinbar ist, unerwähnt: