bb) Die Pflichtigen wenden gegen die Aufrechnung des streitigen Veräusserungserlöses wie erwähnt weiter ein, dass die ganze Transaktion N lediglich treuhänderisch erfolgt sei. Ein in Deutschland ansässiger P habe beabsichtigt, eine namhafte Beteiligung an der F zu erwerben, aber habe nicht gegen aussen in Erscheinung treten wollen. Da der Pflichtige über eine Option auf den Erwerb der N verfügt habe, sei vereinbart worden, über die Einbringung der N in die F die Beteiligung zu erwerben. Zu diesem Zweck habe man sich am 23. November 1998 in Q getroffen und ein entsprechendes Vorgehen vereinbart.