bei dieser machten die von derselben Kundin einvernahmten Provisionen rund einen Viertel des Umsatzes aus. Dabei hielt das Verwaltungsgericht fest, dass in bestimmten Fällen unabhängig von der Frage, ob zivilrechtlich tatsächlich eine arbeits- oder gesellschaftsrechtliche Konkurrenzklausel verletzt wurde, bereits steuerrechtlich ein Verstoss gegen das "Dealing at arms's leangth"-Prinzip vorliegen könne. Die Rechtsprechung wurde zuletzt mit BGr, 1. September 2009, 2C_265/2009 im Grundsatz bestätigt.