321a Abs. 3 OR). Er hat diesen zudem über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben (Art. 321b Abs. 1 OR). Auch der Prokurist sowie der Handlungsbevollmächtigte, der zum Betrieb eines ganzen Gewerbes bestellt ist oder in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Gewerbes steht, darf ohne Einwilligung des Geschäftsherrn weder für die eigene Rechnung noch für die Rechnung eines Dritten Geschäfte machen, die zu den Geschäftszweigen des Geschäftsherren gehören (Art. 464 Abs. 1 OR).