Davon ausgehend muss sodann bestimmt werden, ob das Geschäft in gleicher Weise mit einem mit der Gesellschaft nicht Verbundenen auch abgeschlossen worden wäre (BGr, 13. August 2003, 2P.129/2003 mit Hinweisen). 1 DB.2010.110 1 ST.2010.154 - 16 -