Aus dem den Pflichtigen bekannten Bericht ASU geht indessen hervor, dass sie die Beteiligung N der H zuordnet (Bericht ASU S. 50). Aus dem Parallelfall betreffend die D AG musste den Pflichtigen sodann bekannt sein, dass der Aufrechnung die Annahme zugrunde liegt, der Pflichtige konkurrenziere mit dem Verkauf der N seine Gesellschaften und die Aufrechnung beruhe letztlich auf der Qualifikation als verdeckte Gewinnausschüttung. Entsprechend äusserten sie sich auch in der Eingabe vom 13. November 2008 zum Problemkreis (Stellungnahme zu den Berichten ASU).