Hierzu hat er innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten zu erfüllen, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung zu geben und hierfür notwendige Beweismittel beizubringen oder zumindest anzubieten (RB 1999 Nr. 150). Reicht der Steuerpflichtige die Steuererklärung erst mit der Einsprache ein, so hat er zusätzlich zu den Hilfsblättern und Fragebogen, die Bestandteile des amtlichen Steuererklärungsformulars bilden, noch weitere Beilagen beizufügen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 125 N 1 DBG und § 134 N 2 StG).