Offenkundig führte die gewählte Vorgehensweise dazu, dass gesamthaft betrachtet im Zusammenspiel zwischen dem Pflichtigen und seinen Gesellschaften die Buchhaltungen Lücken aufweisen. Im Übrigen ist anzumerken, dass eine Einzelfirma, welche in eigenem Namen Rechnungen stellt, eine Geschäftsaktivität aufweist, und hierüber eine Buchhaltung zu führen hat, auch wenn – wie die Pflichtigen geltend machen – die Zahlungen aufgrund einer "Abtretung" in den Gesellschaften des Pflichtigen buchhalterisch erfasst wurden.