Die Untersuchungsbehörde stellte indessen in Bezug auf die vorangehenden Geschäftsjahre Unstimmigkeiten zwischen in Rechnung gestellten und bei den Gesellschaften effektiv verbuchten Beträgen fest. Der Pflichtige erklärte diese Differenz damit, dass die fehlenden Rechnungen nicht akzeptiert oder aus finanziellen Gründen nicht bezahlt worden seien. Offenkundig führte die gewählte Vorgehensweise dazu, dass gesamthaft betrachtet im Zusammenspiel zwischen dem Pflichtigen und seinen Gesellschaften die Buchhaltungen Lücken aufweisen.