Diesbezüglich machte der Pflichtige in der Einvernahme geltend, die Einzelfirma habe zwar jeweils in eigenem Namen an Dritte Rechnung gestellt, die Forderungen seien indessen immer an seine Gesellschaften abgetreten und die daraus fliessenden Einkünfte bei Bezahlung in einer seiner Gesellschaften verbucht worden, sodass sie, die Einzelfirma, selber nie tätig gewesen sei. Die Untersuchungsbehörde stellte indessen in Bezug auf die vorangehenden Geschäftsjahre Unstimmigkeiten zwischen in Rechnung gestellten und bei den Gesellschaften effektiv verbuchten Beträgen fest.