Die Steuererklärung ist zudem unvollständig. Der Pflichtige war gemäss Handelsregister Inhaber der am 16. Juli 1997 in das Handelsregister eingetragenen, indessen auch schon lange vorher tätigen Einzelfirma T. Dementsprechend hätte er ein Hilfsblatt A für diese selbstständige Erwerbstätigkeit samt Jahresabschluss einreichen müssen. In der Steuererklärung findet sich indessen kein Hinweis auf die Einzelfirma. 1 DB.2010.110 1 ST.2010.154 - 11 -