Von Bedeutung ist insbesondere eine solche per 31. Oktober 1998, welche die Unterschrift des Pflichtigen trägt. Dieser streitet indessen die Richtigkeit dieser Aufstellungen ab und erklärt die Unterschrift als gefälscht; eine Erklärung für die Existenz dieser immerhin unter seinen eigenen Akten vorgefundenen Aufstellung vermochte er indessen nicht zu geben. Insgesamt bestand begründeter Anlass, an der Richtigkeit der Angaben in der Steuererklärung zu zweifeln.