Erst nachdem ihr Rechtsvertreter anfangs Mai 2011 die Akten zur Einsichtnahme zugestellt erhielt, wurde in der Eingabe vom 31. Mai 2011 dieser Einwand erstmals erhoben. Dies erweckt den Eindruck, dass die Zustellung nicht basierend auf einer Vergegenwärtigung der damaligen Ereignisse bestritten wird, sondern rein prozessual gestützt auf Feststellungen nach Durchsicht der steueramtlichen Akten. Dieses Verhalten ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Bei dieser Sachlage gelangt das Steuerrekursgericht zur Überzeugung, dass die Mahnung am 13. November 2000 versandt und in der Folge den Pflichtigen effektiv zugestellt worden ist.