Da die Mahnung vom gleichen Tag datiert, ist davon auszugehen, dass es sich dabei um diese gehandelt hat. Weiter ist festzuhalten, dass die Postsendung mit der Mahnung nicht bei den Akten liegt, was darauf schliessen lässt, dass sie von der Post nicht retourniert wurde, da solche Rücksendungen nach den Erfahrungen des Steuerrekursgerichts von den Steuerbehörden jeweils zu den Akten gelegt werden. Auch eine bei fehlgeschlagenen Zustellversuchen damals noch übliche Zweitzustellung wurde nicht unternommen. Diese Umstände weisen auf eine korrekt erfolgte Aushändigung der Sendung an die Adressaten hin.