bb) Das kantonale Steueramt vermag keinen direkten Zustellnachweis für die Aushändigung der Mahnung vom 13. November 2000 vorzulegen; ein solcher ist gerichtsnotorisch nach so langer Zeit von der Post auch gar nicht mehr erhältlich. Eine Kopie der Mahnung findet sich ebenfalls nicht bei den Akten. Immerhin legte das kantonale Steueramt aber einen Auszug aus dem Post-Empfangsscheinbuch vor. Demnach wurde am 13. November 2000 eine eingeschriebene Sendung an den Pflichtigen versandt. Da die Mahnung vom gleichen Tag datiert, ist davon auszugehen, dass es sich dabei um diese gehandelt hat.