Grundlage der Beweiswürdigung bilden nicht nur die Beweismittel, wie Urkunden, Zeugen und dergleichen, und das eigene Wissen des Gerichts über notorische Tatsachen und Erfahrungssätze, sondern auch die Parteivorbringen und das Verhalten der Parteien im Prozess (RB 1982 Nr. 87 unter Verweis auf Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., 1979, S. 322). Dabei darf der Beweis nicht nur dann als geleistet bezeichnet werden, 1 DB.2010.110 1 ST.2010.154 -9-