Denn im Rahmen der freien Beweiswürdigung sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen (vgl. ASA 27, 357, wonach von einer erfolgten Zustellung eines Einschätzungsentscheids ausgegangen werden kann, wenn der Steuerpflichtige auf Vorhalt der Zustellung in einer nachfolgenden Zahlungsaufforderung keinen Widerspruch erhebt). Grundlage der Beweiswürdigung bilden nicht nur die Beweismittel, wie Urkunden, Zeugen und dergleichen, und das eigene Wissen des Gerichts über notorische Tatsachen und Erfahrungssätze, sondern auch die Parteivorbringen und das Verhalten der Parteien im Prozess (RB 1982 Nr. 87 unter Verweis auf Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., 1979, S. 322).