Bleibt jedoch der massgebliche Sachverhalt aufgrund von nicht auflösbaren inhaltlichen Widersprüchen oder nicht zu beseitigenden Lücken (z.B. fehlende Hilfsblätter, fehlende Beilagen) ungewiss, muss eine Ermessenseinschätzung die Ungewissheit überbrücken. Diesfalls wird ohne (neue) Auflage und Mahnung sogleich zur Ermessenseinschätzung geschritten. b) Gemäss Vermerk auf dem Fehlblatt für die Steuererklärung 1999 B sind die Pflichtigen am 13. November 2000 für die Einreichung der Steuererklärung gemahnt worden. In der Replik bestreiten die Pflichtigen indessen erstmals, dass sie eine Mahnung zugestellt erhalten haben bzw. dass eine solche überhaupt erlassen worden ist.