Für die Einschätzung natürlicher Personen bedeutet dies, dass eine Ermessenseinschätzung dann nicht vorgenommen werden kann, wenn – wenn auch verspätet – eine Steuererklärung (einschliesslich aller Hilfsblätter und Beilagen) eingereicht wird, die für die Vornahme einer gewöhnlichen Einschätzung nicht von vornherein als ungeeignet und ungenügend erscheint. Bleibt jedoch der massgebliche Sachverhalt aufgrund von nicht auflösbaren inhaltlichen Widersprüchen oder nicht zu beseitigenden Lücken (z.B. fehlende Hilfsblätter, fehlende Beilagen) ungewiss, muss eine Ermessenseinschätzung die Ungewissheit überbrücken.