Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung keine Steuererklärung ein, ist somit in jedem Fall eine Ermessenseinschätzung zu treffen. Wird eine Steuererklärung samt Beilagen zwar nicht innert Mahnfrist, aber immerhin vor Vornahme der Einschätzung eingereicht, verhindert das nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zwar die Ermessenseinschätzung nicht, indes ist die nachträglich eingereichte Steuererklärung bei der Schätzung zu berücksichtigen (VGr, 22. September 1978, SR 40/1978). Diese Rechtsprechung ist indessen auf Fälle zugeschnitten, bei denen mit der nachgereichten Steuererklärung der Untersuchungsnotstand nicht behoben wird.