Die Pflichtigen untermauern ihren Einwand zwar mit einer Kommentarstelle (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 130 N 15 DBG). Diese bezieht sich aber nur auf bereits rechtkräftig eingeschätzte Steuerperioden, was hier aber gerade nicht vorliegt. 1 DB.2010.110 1 ST.2010.154 -7-