In den Einspracheentscheiden führte die Vorinstanz aus, aufgrund des Untersuchungsberichts der ASU bestünden nach wie vor diverse Fragen in Bezug auf die D AG und die Pflichtigen, wie z.B. betreffend deren selbstständige Erwerbstätigkeit. Der Bericht der ASU gegen den Pflichtigen enthält hierzu unter Ziff. 3.3 auf rund sieben Seiten im Detail Ausführungen. Dieser Bericht war den Pflichtigen bekannt. Sie waren damit auch in der Lage, diesen Punkt anzufechten; der Begründungspflicht wurde damit genüge getan.