Dabei sind die Anforderungen an Rechtsmittelentscheide höher als an Entscheide von erstinstanzlichen Verwaltungsbehörden. Richtschnur ist dabei, dass die Begründung den Steuerpflichtigen in die Lage versetzen soll, die Tragweite der Entscheidung und die Überlegungen der Behörde nachzuvollziehen, um beurteilen zu können, ob und mit welchen Argumenten er den Entscheid weiterziehen will (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 131 N 30 DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 139 N 33 StG, je mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).