Im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern sind gemäss § 126 Abs. 1 StG Entscheide den Beteiligten mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Im Recht der direkten Bundessteuer besteht zwar keine allgemeine Begründungspflicht für Verfügungen und Entscheide. Gleichwohl ergibt sich eine solche aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 131 N 28 DBG). Art und Intensität der Begründungspflicht hängen von den Umständen ab. Dabei sind die Anforderungen an Rechtsmittelentscheide höher als an Entscheide von erstinstanzlichen Verwaltungsbehörden.