1 DB.2010.110 1 ST.2010.154 -4- Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Die Pflichtigen rügen in Beschwerde und Rekurs eine ungenügende Begründung der angefochtenen Entscheide, weil die Vorinstanz ihnen zwar Unklarheiten im Zusammenhang mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit vorwerfe, diese aber nicht weiter begründe.