Die Pflichtigen liessen sich am 29. April 2011 die Verfahrensakten zur Einsichtnahme zustellen und reichten am 31. Mai 2011 eine Replik ein. Am 27. Juni 2011 kamen sie der Auflage vom 27. April 2011 nach. Am 19. August 2011 reichte das kantonale Steueramt eine Duplik ein; die ESTV verzichtete am 22. August 2011 auf weitere Vernehmlassung. Mit Verfügung vom 25. August 2011 wurden die Pflichtigen aufgefordert, zu einem neu eingereichten Auszug aus einem Post-Empfangsscheinbuch Stellung zu nehmen; am 9. September 2011 machten sie von dieser Möglichkeit Gebrauch.