Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen am 23. April 2010 ab und auferlegte den Pflichtigen die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.-. Dabei entschied es auch über Einsprachen betreffend die Steuerperioden 2001 und 2002. C. Am 25. Mai 2010 erhoben die Pflichtigen Beschwerde bzw. Rekurs und wiederholten die Einspracheanträge, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zugleich stellten sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Das kantonale Steueramt schloss am 30. Juni 2010 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die ESTV beantragte am 19. August 2010 ebenfalls Abweisung der Beschwerde.