Am 22. Oktober 2009 schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 1999 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. X und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.- ein. Gleichentags erging der Hinweis direkte Bundessteuer mit einem entsprechenden steuerbaren Einkommen. Die Schätzungen ergingen gestützt auf Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) als solche nach pflichtgemässem Ermessen, da die Pflichtigen trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hatten. Die Veranlagung der direkten Bundessteuer wurde mit Steuerrechnung vom 26. Oktober 2009 formell eröffnet.