A. A und B (nachfolgend die Pflichtigen) reichten am 18. September 2002 eine ausgefüllte Steuererklärung 1999 B ein, worin sie ein steuerbares Einkommen von Fr. 8'700.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. von Fr. 7'800.- (direkte Bundessteuer) sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. 0.- deklarierten. Zu diesem Zeitpunkt war die vom Steueramt C am 13. November 2000 angesetzte Mahnfrist zur Einreichung der Steuererklärung 1999 B längst abgelaufen.