{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-110_2011-09-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_110_ri.pdf", "Checksum": "dd8a7b6d013c2ac80b6f76215025f4da"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.110", "ST.2010.154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1999 und Staats- und Gemeindesteuern 1999 | Veranlagungsverjährung. Die Durchführung einer Untersuchung nach Art. 190 ff. DBG durch die ESTV stellt eine Unterbrechungshandlung (Einleitung Strafverfolgung) dar. Beabsichtigt die kant. Steuerbehörde für offene Steuerperioden zudem, auf die Ergebnisse der Untersuchung abzustellen, liegt auch der Unterbrechungsgrund der auf Feststellung des Steueranspruchs gerichteten Amtshandlung vor. Wird eine Steuererklärung nach Ablauf der Mahnfrist eingereicht, so kann dennoch ohne weitere Untersuchung eine Einschätzung nach pflichtgem. Ermessen getroffen werden, sofern Unklarheiten im Sachverhalt bestehen. Die Höhe der Schätzung stützt sich auf die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund einer konkurrenzierenden Tätigkeit zu einer eigenen Gesellschaft. Aufgrund des Aktenstands und der fehlenden Substanziierung durch die Pflichtigen erweist sich diese Einschätzung nicht als offensichtlich unrichtig. Abweisung Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters mangels Bedürftigkeit. | Art. 120 Abs. 1, 130 DBG; § 130 Abs. 1, 139 StG; § 16 VRG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:08", "Checksum": "eccfaa6c4e5534d99f5d57a3134d2d71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1999 und Staats- und Gemeindesteuern 1999 | Veranlagungsverjährung. Die Durchführung einer Untersuchung nach Art. 190 ff. DBG durch die ESTV stellt eine Unterbrechungshandlung (Einleitung Strafverfolgung) dar. Beabsichtigt die kant. Steuerbehörde für offene Steuerperioden zudem, auf die Ergebnisse der Untersuchung abzustellen, liegt auch der Unterbrechungsgrund der auf Feststellung des Steueranspruchs gerichteten Amtshandlung vor. Wird eine Steuererklärung nach Ablauf der Mahnfrist eingereicht, so kann dennoch ohne weitere Untersuchung eine Einschätzung nach pflichtgem. Ermessen getroffen werden, sofern Unklarheiten im Sachverhalt bestehen. Die Höhe der Schätzung stützt sich auf die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund einer konkurrenzierenden Tätigkeit zu einer eigenen Gesellschaft. Aufgrund des Aktenstands und der fehlenden Substanziierung durch die Pflichtigen erweist sich diese Einschätzung nicht als offensichtlich unrichtig. Abweisung Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters mangels Bedürftigkeit. | Art. 120 Abs. 1, 130 DBG; § 130 Abs. 1, 139 StG; § 16 VRG\n\n Vollkommen undurchsichtig ist die Vermögenslage der Pflichtigen, ganz abgesehen davon, dass ihre Angaben die Verhältnisse per Ende 2008 betreffen und deshalb schon aus diesem Grund nicht zu genügen vermögen. Als Wertschriften gibt der\nPflichtige zudem lediglich Fr. 12'688.- an; worin diese bestehen, geht nicht hervor. Belege werden keine eingereicht. Zieht man in Betracht, dass der Pflichtige nachgewiesenermassen Bankkonten mit hohen Beträgen verschwiegen hat (vgl. Konto/Depot bei\nBank G), erscheinen Angaben zum Wertschriftenbestand nur bei lückenlosem Nachweis überhaupt als glaubwürdig. Hinzu kommt, dass er weiterhin Eigentümer der D AG\nist. Die R hat über diese zwar den Konkurs eröffnet, indessen ist diese Massnahme\naufsichtsrechtlich motiviert, die Gesellschaft selber ist nach eigenen Ausführungen\nkeinesfalls insolvent. Sie hat deshalb gegen die Konkurseröffnung Beschwerde erhoben und darin das Gesuch gestellt, dass sie nicht liquidiert, sondern durch Fusion in\ndie dem Pflichtigen gehörende S AG überführt werde (vgl. hierzu die Beschwerdeschrift vom 6. Juli 2010, welche im Parallelfall i.S. D AG eingereicht wurde). Gemäss\ndieser Beschwerdeschrift schätzen die Pflichtigen das Eigenkapital der D AG auf\nFr. 7,459 Mio. bis Fr. 13,579 Mio.; die jährliche Nettomiete (abzüglich Hypothekarzinsen) aus dem von ihr vermieteten Geschäftshaus beträgt rund Fr. 1 Mio. Bei der Annahme einer Liquidation der D AG rechnen die Pflichtigen gemäss dieser Eingabe mit\neinem Liquidationserlös in Millionenhöhe. Auch wenn die Pflichtigen momentan auf\ndiese Werte keinen Zugriff haben, verbietet sich aber bei solchen Anwartschaften die\nAnnahme einer Bedürftigkeit von selbst. Im Übrigen stellt sich die Frage, ob es dem\nPflichtigen tatsächlich nicht möglich ist, als Eigentümer der D AG von der amtlichen\nVerwaltung eine Dividendenzahlung zu erwirken; ein entsprechender Negativ-\nNachweis liegt nicht vor.\n\n1 DB.2010.110\n1 ST.2010.154\n- 25 -\n\nDie Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines\nunentgeltlichen Rechtsbeistands sind daher mangels Nachweis der Bedürftigkeit abzuweisen.\n\n7. Die Kostenauflage im Einspracheverfahren von Fr. 3'500.- ist zu bestätigen,\nda die Pflichtigen zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden sind\n(vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 StG i.V.m. § 18 VO StG). Die Kostenhöhe ist angemessen\n(§ 21 Abs. 2 VO StG).\n\n8. Gestützt auf diese Erwägungen sind Beschwerde und Rekurs abzuweisen.\nAusgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144\nAbs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Die Zusprechung der beantragten Parteientschädigung an die Pflichtigen kommt bei diesem Ausgang nicht in Betracht (Art. 144 Abs. 4\nDBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom\n20. Dezember 1968 bzw. § 152 StG i. V. m. § 17 Abs. 2 VRG).\n\nDemgemäss beschliesst die Kammer:\n\n1. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.\n\n2. Das Gesuch unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.\n\nund erkennt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n1 DB.2010.110\n1 ST.2010.154\n- 26 -\n\n[…]\n\n1 DB.2010.110\n1 ST.2010.154\n"}