{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-110_2011-09-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_110_ri.pdf", "Checksum": "dd8a7b6d013c2ac80b6f76215025f4da"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.110", "ST.2010.154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1999 und Staats- und Gemeindesteuern 1999 | Veranlagungsverjährung. Die Durchführung einer Untersuchung nach Art. 190 ff. DBG durch die ESTV stellt eine Unterbrechungshandlung (Einleitung Strafverfolgung) dar. Beabsichtigt die kant. Steuerbehörde für offene Steuerperioden zudem, auf die Ergebnisse der Untersuchung abzustellen, liegt auch der Unterbrechungsgrund der auf Feststellung des Steueranspruchs gerichteten Amtshandlung vor. Wird eine Steuererklärung nach Ablauf der Mahnfrist eingereicht, so kann dennoch ohne weitere Untersuchung eine Einschätzung nach pflichtgem. Ermessen getroffen werden, sofern Unklarheiten im Sachverhalt bestehen. Die Höhe der Schätzung stützt sich auf die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund einer konkurrenzierenden Tätigkeit zu einer eigenen Gesellschaft. Aufgrund des Aktenstands und der fehlenden Substanziierung durch die Pflichtigen erweist sich diese Einschätzung nicht als offensichtlich unrichtig. Abweisung Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters mangels Bedürftigkeit. | Art. 120 Abs. 1, 130 DBG; § 130 Abs. 1, 139 StG; § 16 VRG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:08", "Checksum": "eccfaa6c4e5534d99f5d57a3134d2d71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1999 und Staats- und Gemeindesteuern 1999 | Veranlagungsverjährung. Die Durchführung einer Untersuchung nach Art. 190 ff. DBG durch die ESTV stellt eine Unterbrechungshandlung (Einleitung Strafverfolgung) dar. Beabsichtigt die kant. Steuerbehörde für offene Steuerperioden zudem, auf die Ergebnisse der Untersuchung abzustellen, liegt auch der Unterbrechungsgrund der auf Feststellung des Steueranspruchs gerichteten Amtshandlung vor. Wird eine Steuererklärung nach Ablauf der Mahnfrist eingereicht, so kann dennoch ohne weitere Untersuchung eine Einschätzung nach pflichtgem. Ermessen getroffen werden, sofern Unklarheiten im Sachverhalt bestehen. Die Höhe der Schätzung stützt sich auf die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund einer konkurrenzierenden Tätigkeit zu einer eigenen Gesellschaft. Aufgrund des Aktenstands und der fehlenden Substanziierung durch die Pflichtigen erweist sich diese Einschätzung nicht als offensichtlich unrichtig. Abweisung Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters mangels Bedürftigkeit. | Art. 120 Abs. 1, 130 DBG; § 130 Abs. 1, 139 StG; § 16 VRG\n\n Bedürftig ist eine Partei, wenn sie zur Leistung der Prozesskosten Mittel zur\nDeckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Bedürftigkeit\nliegt somit vor, wenn der Gesuchsteller die für das Verfahren erforderlichen Mittel nicht\ninnert wenigen Monaten aus seinem realisierbaren Einkommen, abzüglich der für ihn\nund seine Familie notwendigen Lebenshaltungskosten, aufbringen kann (BGE 109 Ia 5\n= Pra 72 Nr. 233). Bedürftigkeit darf dabei nicht schematisch mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gleichgesetzt werden; es kann auch Bedürftigkeit vorliegen, wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum (leicht) überschritten wird, wie\neinzig daraus, dass ein Gesuchsteller keine Fürsorgebeiträge erhält, nicht geschlossen\nwerden darf, es liege keine Bedürftigkeit vor. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwür-\n\n1 DB.2010.110\n1 ST.2010.154\n- 23 -\n\ndigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., 1999, § 16 N 24 mit Hinweis). Massgebend ist die\ngesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Gesuchseinreichung. Keine Bedürftigkeit\nbesteht aber, wenn dem Gesuchsteller eine Liegenschaft gehört, deren Belehnung ihm\nzugemutet werden kann (RB 1996 Nr. 8).\n\nAussichtslos ist ein Prozess, bei dem die Gewinnchancen kaum ernsthaft sowie beträchtlich geringer als die Verlustgefahren sind, so dass eine nicht bedürftige\nPartei sich vernünftigerweise nicht zu diesem Prozess entschliessen würde (BGE 122 I\n267). Ob ein Begehren aussichtslos erscheint, beurteilt sich aufgrund der Verhältnisse\nim Zeitpunkt des Gesuchs.\n\nb) Ebenso ist einer mittellosen steuerpflichtigen Person auf ihr Gesuch hin ein\nunentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, sofern der Prozess nicht als aussichtslos\nerscheint und sie zur Wahrung ihrer Rechte eines solchen Beistands bedarf (BGr,\n23. April 2002, Pra 2002 Nr. 120). Nach der Rechtsprechung hat die bedürftige Partei\neinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass einem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird, wenn zum einen ihre Interessen in schwerwiegender\nWeise betroffen sind, der Fall für sie also von erheblicher Tragweite ist, und zum andern der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den\nBeizug eines Rechtsvertreters erfordern, die sich stellenden unausweichlichen Fragen\nalso nicht leicht zu beantworten sind und der Gesuchsteller nicht selber rechtskundig\nist (RB 1994 Nr. 4).\n\nc) Die Pflichtigen begründen ihr Gesuch vom 25. Mai 2010 um Gewährung der\nunentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Prozessvertreters mit ihrer schlechten finanziellen Lage. Darin bezifferten sie die monatlichen Einkünfte auf Fr. 7'215.15 (die Pflichtige) bzw. Fr. 2'947.- (der Pflichtige), was total\nFr. 10'162.15 ergibt, und den Grundbedarf auf monatlich Fr. 5'380.20 bzw. Fr. 6'392.69\nbzw. total Fr. 11'772.69, woraus eine monatliche Unterdeckung von Fr. 1'610.74 resultiert. Das Vermögen beläuft sich nach ihren Angaben auf Fr. 40'688.- für die Pflichtige\nund Fr. 1'247'000.- für den Pflichtigen.\n\nDiese Angaben sind indessen bei näherer Betrachtung sehr lückenhaft:\n\n1 DB.2010.110\n1 ST.2010.154\n- 24 -\n\nBezüglich des Einkommens handelt es sich um die Angaben von 2008, welche für die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Mai 2010) nicht aussagekräftig sind. Insbesondere fragt es sich, ob die Pflichtige nicht auch einer Erwerbstätigkeit\nnachgeht; das Alter des jüngsten Kindes (Jahrgang 1995) würde einer Vollzeitstelle\njedenfalls nicht entgegenstehen. Zudem fehlen jegliche Belege wie etwa aktuelle\nLohnausweise, Lohnabrechnungen oder Auszahlungsbelege; der Arbeitgeber des\nPflichtigen ist unbekannt. Auch fragt es sich, ob im angegebenen monatlichen Einkommen zusätzliche Lohnbestandteile (13er) bereits enthalten sind.\n\n"}