{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-110_2011-09-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_110_ri.pdf", "Checksum": "dd8a7b6d013c2ac80b6f76215025f4da"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.110", "ST.2010.154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1999 und Staats- und Gemeindesteuern 1999 | Veranlagungsverjährung. Die Durchführung einer Untersuchung nach Art. 190 ff. DBG durch die ESTV stellt eine Unterbrechungshandlung (Einleitung Strafverfolgung) dar. Beabsichtigt die kant. Steuerbehörde für offene Steuerperioden zudem, auf die Ergebnisse der Untersuchung abzustellen, liegt auch der Unterbrechungsgrund der auf Feststellung des Steueranspruchs gerichteten Amtshandlung vor. Wird eine Steuererklärung nach Ablauf der Mahnfrist eingereicht, so kann dennoch ohne weitere Untersuchung eine Einschätzung nach pflichtgem. Ermessen getroffen werden, sofern Unklarheiten im Sachverhalt bestehen. Die Höhe der Schätzung stützt sich auf die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund einer konkurrenzierenden Tätigkeit zu einer eigenen Gesellschaft. Aufgrund des Aktenstands und der fehlenden Substanziierung durch die Pflichtigen erweist sich diese Einschätzung nicht als offensichtlich unrichtig. Abweisung Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters mangels Bedürftigkeit. | Art. 120 Abs. 1, 130 DBG; § 130 Abs. 1, 139 StG; § 16 VRG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:08", "Checksum": "eccfaa6c4e5534d99f5d57a3134d2d71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1999 und Staats- und Gemeindesteuern 1999 | Veranlagungsverjährung. Die Durchführung einer Untersuchung nach Art. 190 ff. DBG durch die ESTV stellt eine Unterbrechungshandlung (Einleitung Strafverfolgung) dar. Beabsichtigt die kant. Steuerbehörde für offene Steuerperioden zudem, auf die Ergebnisse der Untersuchung abzustellen, liegt auch der Unterbrechungsgrund der auf Feststellung des Steueranspruchs gerichteten Amtshandlung vor. Wird eine Steuererklärung nach Ablauf der Mahnfrist eingereicht, so kann dennoch ohne weitere Untersuchung eine Einschätzung nach pflichtgem. Ermessen getroffen werden, sofern Unklarheiten im Sachverhalt bestehen. Die Höhe der Schätzung stützt sich auf die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund einer konkurrenzierenden Tätigkeit zu einer eigenen Gesellschaft. Aufgrund des Aktenstands und der fehlenden Substanziierung durch die Pflichtigen erweist sich diese Einschätzung nicht als offensichtlich unrichtig. Abweisung Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters mangels Bedürftigkeit. | Art. 120 Abs. 1, 130 DBG; § 130 Abs. 1, 139 StG; § 16 VRG\n\n Nicht ersichtlich ist, weshalb die Pflichtigen die N in der Steuererklärung 1999\nA vom 28. Januar 2000 kommentarlos im Vermögen deklariert haben, wenn der Pflichtige diese doch bloss treuhänderisch gehalten hat. In der Befragung durch die ASU\nwurde das Treuhandverhältnis nicht erwähnt, und auch in den beschlagnahmten Akten\nfanden sich keine Hinweise darauf. Erst mit der Stellungnahme vom 13. November\n2008 zum Untersuchungsbericht brachten die Pflichtigen erstmals das Treuhandverhältnis ins Spiel. Dass das Treuhandverhältnis so spät offengelegt wurde, weckt berechtigte Zweifel an dessen Existenz.\n\ncc) Folgt man der Sachdarstellung des Pflichtigen, so will er zusammenfassend eine eigene Gesellschaft, an welcher er ein erhebliches eigenes finanzielles Interesse hatte, einem Dritten zur Beschaffung einer Beteiligung an der E zur Verfügung\ngestellt und diesem dadurch einen exorbitanten Gewinn ermöglicht haben. Damit hat er\nnicht nur auf einen Kapitalgewinn verzichtet, welcher ansonsten ihm (bzw. der H) zugestanden wäre, sondern hat \"aus unerfindlichen Gründen\" nicht einmal die vereinbarte Kommission bezogen, obschon das Vorgehen für ihn mit erheblichem Aufwand und\nauch Kosten verbunden war (so wurde offenkundig auch ein Anwalt beigezogen). Ein\nsolches Vorgehen widerspricht dem Gebaren eines jeden Geschäftsmannes; es ist\nschlechterdings kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb der Pflichtige dies alles\nhätte tun sollen. Das behauptete bloss treuhänderische Vorgehen ergibt im Zusammenhang mit diesen weiteren Umständen keinen Sinn. Eine substanziierte Sachdarstellung kann sich aber nicht damit begnügen, einen Einzelaspekt eines Vorganges zu\nschildern und die offensichtlichen, damit im Widerspruch stehenden Umstände auszuklammern.\n\nAn der Mangelhaftigkeit der Sachdarstellung ändern die vorgelegten Beweismittel nichts. Auch vom angebotenen Zeugen P sind hierüber keine erhellenden Aufklärungen zu erwarten, da es nicht Ziel der Zeugenbefragung sein kann, eine lückenhafte\nSachdarstellung zu vervollständigen. Unter diesen Umständen ist von der Zeugenbefragung abzusehen.\n\nd) Unter Einbezug der aus der Transaktion N zugeflossenen Fr. 9'009'000.-\nerweist sich das auf Fr. 9'020'000.- geschätzte steuerbare Einkommen nicht als offen-\n\n1 DB.2010.110\n1 ST.2010.154\n- 22 -\n\nsichtlich unrichtig, haben die Pflichtigen doch in der Steuererklärung 1999 B vom\n18. Mai 2001 selbst ein steuerbares Einkommen von Fr. 8'700.- (bzw. Fr. 7'800.- Bund)\nund in derjenigen vom 17. November 2009 ein solches von rund Fr. 75'000.- deklariert\nund damit eingestanden, dass noch weitere Einkünfte vorhanden waren. Insgesamt\nerweist sich somit die Schätzung der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig und ist\nzu bestätigen.\n\n6. Die Pflichtigen haben ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Prozessvertreters gestellt.\n\na) Privaten ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und\nihre Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997, VRG, i.V.m. § 115 StG in\nder Fassung vom 13. September 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie\nnicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Neben dieser kantonalen Vorschrift leitet das Bundesgericht aus Art. 29 Abs. 3 BV unter den\nnämlichen Voraussetzungen ein Recht auf unentgeltliches Verfahren und Verbeiständung für alle staatlichen Verfahren ab (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 144 N 21 ff.\nDBG, und § 151 N 32 ff. StG, je auch zum Folgenden). Beide Voraussetzungen (Bedürftigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit) müssen kumulativ erfüllt sein.\n\n"}