{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-110_2011-09-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_110_ri.pdf", "Checksum": "dd8a7b6d013c2ac80b6f76215025f4da"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.110", "ST.2010.154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1999 und Staats- und Gemeindesteuern 1999 | Veranlagungsverjährung. Die Durchführung einer Untersuchung nach Art. 190 ff. DBG durch die ESTV stellt eine Unterbrechungshandlung (Einleitung Strafverfolgung) dar. Beabsichtigt die kant. Steuerbehörde für offene Steuerperioden zudem, auf die Ergebnisse der Untersuchung abzustellen, liegt auch der Unterbrechungsgrund der auf Feststellung des Steueranspruchs gerichteten Amtshandlung vor. Wird eine Steuererklärung nach Ablauf der Mahnfrist eingereicht, so kann dennoch ohne weitere Untersuchung eine Einschätzung nach pflichtgem. Ermessen getroffen werden, sofern Unklarheiten im Sachverhalt bestehen. Die Höhe der Schätzung stützt sich auf die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund einer konkurrenzierenden Tätigkeit zu einer eigenen Gesellschaft. Aufgrund des Aktenstands und der fehlenden Substanziierung durch die Pflichtigen erweist sich diese Einschätzung nicht als offensichtlich unrichtig. Abweisung Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters mangels Bedürftigkeit. | Art. 120 Abs. 1, 130 DBG; § 130 Abs. 1, 139 StG; § 16 VRG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:08", "Checksum": "eccfaa6c4e5534d99f5d57a3134d2d71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1999 und Staats- und Gemeindesteuern 1999 | Veranlagungsverjährung. Die Durchführung einer Untersuchung nach Art. 190 ff. DBG durch die ESTV stellt eine Unterbrechungshandlung (Einleitung Strafverfolgung) dar. Beabsichtigt die kant. Steuerbehörde für offene Steuerperioden zudem, auf die Ergebnisse der Untersuchung abzustellen, liegt auch der Unterbrechungsgrund der auf Feststellung des Steueranspruchs gerichteten Amtshandlung vor. Wird eine Steuererklärung nach Ablauf der Mahnfrist eingereicht, so kann dennoch ohne weitere Untersuchung eine Einschätzung nach pflichtgem. Ermessen getroffen werden, sofern Unklarheiten im Sachverhalt bestehen. Die Höhe der Schätzung stützt sich auf die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund einer konkurrenzierenden Tätigkeit zu einer eigenen Gesellschaft. Aufgrund des Aktenstands und der fehlenden Substanziierung durch die Pflichtigen erweist sich diese Einschätzung nicht als offensichtlich unrichtig. Abweisung Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters mangels Bedürftigkeit. | Art. 120 Abs. 1, 130 DBG; § 130 Abs. 1, 139 StG; § 16 VRG\n\n Zudem war der Pflichtige bei der N selbst ein eigenes wirtschaftliches Engagement eingegangen. Der Kaufvertrag über die N war bereits am 30. August 1998 und\ndamit beinahe drei Monate vor dem Treffen des Pflichtigen mit P vom 23. November\n1998 abgeschlossen worden; Käufer war der Pflichtige. Der Kaufvertrag war an keine\nBedingungen geknüpft, gingen doch die Aktien gemäss Vertrag unmittelbar bei Vertragsabschluss auf den Pflichtigen über, während die Zahlung des Kaufpreises aufgeschoben war; von einer blossen Option des Pflichtigen zum Erwerb der N im Zeitpunkt\nder Besprechung mit P konnte demnach keine Rede sein. Vielmehr war der Pflichtige\nzu diesem Zeitpunkt bereits Eigentümer der N. Zieht man zudem die im Nachhinein\nzum Vorschein gekommenen Werte bei der Bank G in Betracht, so war er auch ohne\nWeiteres in der Lage, den Kaufpreis aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Unerfindlich ist\nvor diesem Hintergrund, wie er die N dann treuhänderisch in die F hätte einbringen\nkönnen; hierzu hätte er die N ja zuerst an P verkaufen müssen, was aber nicht behauptet wird. Insbesondere aber hatte die H, vertreten durch ihn, der N ein Darlehen von\n\n1 DB.2010.110\n1 ST.2010.154\n- 20 -\n\nFr. 750'000.- zur Verfügung gestellt. Das genaue Datum des Abschlusses des Vertrags\nist nicht bekannt; die Kopie trägt indessen das Datum 20. Oktober 1998, sodass dieser\nDarlehensvertrag spätestens zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden war. Die\nAuszahlung der Darlehenssumme erfolgte am 21. Oktober 1998. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Pflichtige die N einem Dritten für den\nblossen treuhänderischen Erwerb von F-Aktien hätte zur Verfügung stellen sollen, da\ndie Darlehenshingabe und das erhebliche eigene Interesse des Pflichtigen an der\nN in der Treuhandabrede nicht einmal erwähnt wird.\n\nSchlechterdings unverständlich ist aber, wie eine Beteiligung von Fr. 51'000.-\nnur knapp ein Jahr später einen Gegenwert von über Fr. 9'000'000.- aufweisen konnte.\nOffenkundig spielen hier noch weitere Umstände eine Rolle, welche nicht offengelegt\nwerden.\n\nNicht erklärt wird zudem die Leistung (\"receivables\") von USD 790'000.-, welche dem Pflichtigen gemäss den SEC–Berichten neben den F-Aktien ebenfalls zugeflossen war. Nachdem die Pflichtigen nach anfänglichem Bestreiten schliesslich doch\nden aus den SEC-Berichten hervorgehenden Zufluss von 1'750'000 Aktien der F eingeräumt haben, besteht kein Grund, an der Realität dieser dort genannten weiteren Leistung zu zweifeln. Sie wird zudem auch in der weiteren Korrespondenz im Vorfeld der\nTransaktion erwähnt (Vertragsentwurf). Dieser Betrag wurde auch nach ihrer eigenen\nSachdarstellung nicht an P weitergegeben (Quittung über den Erhalt der F-Aktien vom\n14. Dezember 1999). Auch wenn den Pflichtigen zuzugestehen ist, dass ein Negativbeweis nur schwierig zu erbringen ist, kann von ihnen zumindest eine substanziierte\nSachdarstellung erwartet werden, weshalb denn in den unter der Verantwortung des\nPflichtigen erstellten Geschäftsberichten und im erwähnten Vertrag diese Leistung enthalten ist. Diese Hintergründe werden von den Pflichtigen mit keinem Wort offen gelegt. Damit besteht aber für das Steuerrekursgericht kein Grund, an der Realität des\nZuflusses zu zweifeln.\n\nWeiter behaupten die Pflichtigen, die am 23. März 1999 vereinbarte Kommission von 2,5‰ des Treuhandgutes sei aus \"unerfindlichen\" Gründen nie bezahlt worden. Dies erstaunt, hat nach ihrer Sachdarstellung der Investor P doch mit einer Zahlung von Fr. 51'000.- einen Gegenwert von rund Fr. 9 Mio. erhalten. Dass bei einem\nsolch durchschlagenden wirtschaftlichen Erfolg nicht einmal die Kommission entrichtet\nwurde, und der Pflichtige diese Weigerung klaglos akzeptiert haben soll, erscheint als\n\n1 DB.2010.110\n1 ST.2010.154\n- 21 -\n\nkaum fassbar und bedarf der näheren Begründung. Eine solche fehlt, was die Behauptung eines Treuhandverhältnisses überhaupt in Frage stellt.\n\n"}