{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-110_2011-09-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_110_ri.pdf", "Checksum": "dd8a7b6d013c2ac80b6f76215025f4da"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.110", "ST.2010.154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1999 und Staats- und Gemeindesteuern 1999 | Veranlagungsverjährung. Die Durchführung einer Untersuchung nach Art. 190 ff. DBG durch die ESTV stellt eine Unterbrechungshandlung (Einleitung Strafverfolgung) dar. Beabsichtigt die kant. Steuerbehörde für offene Steuerperioden zudem, auf die Ergebnisse der Untersuchung abzustellen, liegt auch der Unterbrechungsgrund der auf Feststellung des Steueranspruchs gerichteten Amtshandlung vor. Wird eine Steuererklärung nach Ablauf der Mahnfrist eingereicht, so kann dennoch ohne weitere Untersuchung eine Einschätzung nach pflichtgem. Ermessen getroffen werden, sofern Unklarheiten im Sachverhalt bestehen. Die Höhe der Schätzung stützt sich auf die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund einer konkurrenzierenden Tätigkeit zu einer eigenen Gesellschaft. Aufgrund des Aktenstands und der fehlenden Substanziierung durch die Pflichtigen erweist sich diese Einschätzung nicht als offensichtlich unrichtig. Abweisung Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters mangels Bedürftigkeit. | Art. 120 Abs. 1, 130 DBG; § 130 Abs. 1, 139 StG; § 16 VRG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:08", "Checksum": "eccfaa6c4e5534d99f5d57a3134d2d71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1999 und Staats- und Gemeindesteuern 1999 | Veranlagungsverjährung. Die Durchführung einer Untersuchung nach Art. 190 ff. DBG durch die ESTV stellt eine Unterbrechungshandlung (Einleitung Strafverfolgung) dar. Beabsichtigt die kant. Steuerbehörde für offene Steuerperioden zudem, auf die Ergebnisse der Untersuchung abzustellen, liegt auch der Unterbrechungsgrund der auf Feststellung des Steueranspruchs gerichteten Amtshandlung vor. Wird eine Steuererklärung nach Ablauf der Mahnfrist eingereicht, so kann dennoch ohne weitere Untersuchung eine Einschätzung nach pflichtgem. Ermessen getroffen werden, sofern Unklarheiten im Sachverhalt bestehen. Die Höhe der Schätzung stützt sich auf die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund einer konkurrenzierenden Tätigkeit zu einer eigenen Gesellschaft. Aufgrund des Aktenstands und der fehlenden Substanziierung durch die Pflichtigen erweist sich diese Einschätzung nicht als offensichtlich unrichtig. Abweisung Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters mangels Bedürftigkeit. | Art. 120 Abs. 1, 130 DBG; § 130 Abs. 1, 139 StG; § 16 VRG\n\ner aber als Vermittler von Aktien der F in Erscheinung, und konkurrenzierte er die Tätigkeit der H unmittelbar, denn es ist auszuschliessen, dass eine Gesellschaft, welche\nüber mehrere Jahre für eine bestimmte Kundin als \"placing agent\" auftrat, es einem\nAngestellten erlauben würde, parallel zu ihr von derselben Kundin ebenfalls ein grosses Aktienpaket zu erwerben und wieder zu verkaufen. Mit Bezug auf das Verhältnis H\nund A ist deshalb eine Verletzung des Grundsatzes des \"dealing at arm's length\" festzustellen, welche nur mit der beherrschenden Stellung von A erklärt werden kann.\n\nDas kantonale Steueramt übernahm die Berechnung des Verkaufserlöses aus\ndem Bericht ASU. Dabei stützte es sich auf die Angaben aus den SEC-Berichten (Bericht ASU S. 50 unten). Gemäss diesem lag der Kurs der F-Aktie im Zeitpunkt der\nTransaktion bei USD 3.-. Insgesamt hat der Pflichtige 1'750'0000 F-Aktien sowie USD\n790'000.- erhalten; dies ergibt – unter Abzug des Einstandspreises der N von\nFr. 51'000.- und bei einem damaligen Devisenkurs von Fr. 1.50 pro USD – insgesamt\neinen Erlös von Fr. 9'009'000.-. Diese Berechnung entspricht der Aktenlage und ist zu\nbestätigen.\n\nc) Die Einwände der Pflichtigen gegen diese Feststellungen dringen nicht\ndurch:\n\naa) Die Pflichtigen bestreiten die Beweiskraft der auf der Internetseite der\nNASDAQ publizierten SEC-Berichte. Sie verkennen indessen, dass die Argumentation\nder Steuerbehörden nicht auf einer besonderen Beweiskraft derselben beruht, sondern\ndarauf, dass sie von der F überhaupt offiziell in das Netz gestellt wurden und der\nPflichtige zum Zeitpunkt ihrer Publikation ja CEO und Verwaltungsratspräsident der F\nwar. Zudem bestehen weitere Dokumente, welche diese Transaktion betreffen und\ndamit bestätigen, dass sie stattgefunden hat (Korrespondenz und Memorandum U vom\n8. Juni 1999). Hinzu kommt, dass der Pflichtige sich über die Hintergründe der Transaktion vollständig ausschweigt, insbesondere keine Erklärung darüber liefert, weshalb\ndenn diese Berichte publiziert worden sind, wenn sie doch nach seiner Sachdarstellung\nnicht der Wahrheit entsprachen. Kommt hinzu, dass sie, nachdem sie die Richtigkeit\nder Berichte zunächst noch bestritten hatten, ihre Argumentation mit der Einsprache\nänderten und die Transaktion sogar im Wesentlichen anerkannten, hingegen einen\ntreuhänderischen Hintergrund geltend machten. Unter diesen Umständen ist aber nicht\nersichtlich, was sie mit der Bestreitung der Beweiskraft der SEC-Berichte bewirken\nwollen.\n\n1 DB.2010.110\n1 ST.2010.154\n- 19 -\n\nbb) Die Pflichtigen wenden gegen die Aufrechnung des streitigen Veräusserungserlöses wie erwähnt weiter ein, dass die ganze Transaktion N lediglich treuhänderisch erfolgt sei. Ein in Deutschland ansässiger P habe beabsichtigt, eine namhafte\nBeteiligung an der F zu erwerben, aber habe nicht gegen aussen in Erscheinung treten\nwollen. Da der Pflichtige über eine Option auf den Erwerb der N verfügt habe, sei vereinbart worden, über die Einbringung der N in die F die Beteiligung zu erwerben. Zu\ndiesem Zweck habe man sich am 23. November 1998 in Q getroffen und ein entsprechendes Vorgehen vereinbart. Am 19. Dezember 1998 habe der Pflichtige von P den\nEmpfang von Fr. 51'000.- quittiert. Am 23. März 1999 sei der Treuhandvertrag noch\nschriftlich festgehalten und dabei auch eine Treuhandkommission von 2,5‰ vereinbart\nworden. Gestützt darauf habe der Pflichtige die Beteiligung N erworben und anschliessend gegen Aktien der F getauscht.\n\nDiese Sachdarstellung lässt indessen viele aktenkundige Umstände im Umfeld der Transaktion, mit welchen sie unvereinbar ist, unerwähnt:\n\nNicht ersichtlich ist vorab, weshalb eine derart umständliche Art des Vorgehens gewählt wurde, wenn der Pflichtige doch ohne Weiteres direkt Aktien der F hätte\ntreuhänderisch erwerben und an P herausgeben oder treuhänderisch halten können.\nHierzu machen die Pflichtigen keinerlei Ausführungen.\n\n"}