{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-110_2011-09-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_110_ri.pdf", "Checksum": "dd8a7b6d013c2ac80b6f76215025f4da"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.110", "ST.2010.154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1999 und Staats- und Gemeindesteuern 1999 | Veranlagungsverjährung. Die Durchführung einer Untersuchung nach Art. 190 ff. DBG durch die ESTV stellt eine Unterbrechungshandlung (Einleitung Strafverfolgung) dar. Beabsichtigt die kant. Steuerbehörde für offene Steuerperioden zudem, auf die Ergebnisse der Untersuchung abzustellen, liegt auch der Unterbrechungsgrund der auf Feststellung des Steueranspruchs gerichteten Amtshandlung vor. Wird eine Steuererklärung nach Ablauf der Mahnfrist eingereicht, so kann dennoch ohne weitere Untersuchung eine Einschätzung nach pflichtgem. Ermessen getroffen werden, sofern Unklarheiten im Sachverhalt bestehen. Die Höhe der Schätzung stützt sich auf die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund einer konkurrenzierenden Tätigkeit zu einer eigenen Gesellschaft. Aufgrund des Aktenstands und der fehlenden Substanziierung durch die Pflichtigen erweist sich diese Einschätzung nicht als offensichtlich unrichtig. Abweisung Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters mangels Bedürftigkeit. | Art. 120 Abs. 1, 130 DBG; § 130 Abs. 1, 139 StG; § 16 VRG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:08", "Checksum": "eccfaa6c4e5534d99f5d57a3134d2d71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1999 und Staats- und Gemeindesteuern 1999 | Veranlagungsverjährung. Die Durchführung einer Untersuchung nach Art. 190 ff. DBG durch die ESTV stellt eine Unterbrechungshandlung (Einleitung Strafverfolgung) dar. Beabsichtigt die kant. Steuerbehörde für offene Steuerperioden zudem, auf die Ergebnisse der Untersuchung abzustellen, liegt auch der Unterbrechungsgrund der auf Feststellung des Steueranspruchs gerichteten Amtshandlung vor. Wird eine Steuererklärung nach Ablauf der Mahnfrist eingereicht, so kann dennoch ohne weitere Untersuchung eine Einschätzung nach pflichtgem. Ermessen getroffen werden, sofern Unklarheiten im Sachverhalt bestehen. Die Höhe der Schätzung stützt sich auf die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund einer konkurrenzierenden Tätigkeit zu einer eigenen Gesellschaft. Aufgrund des Aktenstands und der fehlenden Substanziierung durch die Pflichtigen erweist sich diese Einschätzung nicht als offensichtlich unrichtig. Abweisung Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters mangels Bedürftigkeit. | Art. 120 Abs. 1, 130 DBG; § 130 Abs. 1, 139 StG; § 16 VRG\n\n Es ist davon auszugehen, dass eine Aktiengesellschaft, die wirtschaftliche\nZwecke verfolgt, ihren Arbeitnehmern, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten, Direktoren oder Mitgliedern des Verwaltungsrats die Ausübung konkurrenzierender Tätigkeiten im Allgemeinen nicht gestattet. Erlaubt sie es ihnen dennoch bzw. verzichtet sie\ndarauf, von ihnen Gewinne aus Geschäften, die ihrer Natur nach der Gesellschaft zukommen, heraus zu verlangen, erbringt sie ihnen eine geldwerte Leistung, wenn der\ndadurch bewirkte Verzicht im Beteiligungsverhältnis begründet ist. Das ist namentlich\nbei einem geschäftsführenden Allein- oder Hauptaktionär zu bejahen, der einzelne in\nden Geschäftsbereich der Gesellschaft fallende Geschäfte auf eigene Rechnung abschliesst, ist doch davon auszugehen, dass die Gesellschaft eine solche zu einer Gewinnvorwegnahme führende Tätigkeit einem Angestellten, der an ihr keine Anteilsrechte hat, nicht gestatten würde.\n\nIn der Gerichtspraxis wurde eine solche Konkurrenzierung bejaht im Fall eines\nGeschäftsführers/Alleinaktionärs, welcher neben seiner Treuhandgesellschaft ebenfalls\nals Selbstständigerwerbender im Immobilienhandel tätig war und daraus Provisionen\nbezog, wobei die Vermittlungstätigkeit während der Arbeitszeit und unter Inanspruch-\n\n1 DB.2010.110\n1 ST.2010.154\n- 17 -\n\nnahme der Infrastruktur der Gesellschaft stattfand (ASA 67, 217 = StE 1998 B 72.13.22\nNr. 37). In einem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom\n26. April 2007 (StE 2007 B 72.13.22 Nr. 48) wurde ebenfalls eine solche Konkurrenzierung angenommen; dabei fiel insbesondere ins Gewicht, dass der Alleinaktionär und\nvollamtlich für eine Gesellschaft tätige Verwaltungsratspräsident in eigenem Namen\nProvisions-Erträge von einer Kundin der eigenen Gesellschaft erzielte; bei dieser\nmachten die von derselben Kundin einvernahmten Provisionen rund einen Viertel des\nUmsatzes aus. Dabei hielt das Verwaltungsgericht fest, dass in bestimmten Fällen unabhängig von der Frage, ob zivilrechtlich tatsächlich eine arbeits- oder gesellschaftsrechtliche Konkurrenzklausel verletzt wurde, bereits steuerrechtlich ein Verstoss gegen\ndas \"Dealing at arms's leangth\"-Prinzip vorliegen könne. Die Rechtsprechung wurde\nzuletzt mit BGr, 1. September 2009, 2C_265/2009 im Grundsatz bestätigt.\n\nbb) Zu den weiteren von A beherrschten Gesellschaften gehört auch die H\n(Bericht ASU S. 17 f.9; daneben existierte noch eine O). Nach den Feststellungen der\nASU war er Gründungsmitglied und nahezu Alleinaktionär dieser Gesellschaft. In der\nFolge ist er jeweils für die H aufgetreten. In der mit der Einsprache eingereichten Steuererklärung 1999 B hat er eine Beteiligung an der H im Wertschriftenverzeichnis deklariert. Bei dieser Sachlage ist zu schliessen, dass er diese beherrschte, auch wenn er\ndies in der persönlichen Befragung durch die ASU noch abstritt. Der Bericht ASU beschreibt die Geschäftstätigkeit der H. Demnach vermittelte sie Finanzierungen für die\nAufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit neu gegründeter Unternehmen und beriet\ndiese im Hinblick auf einen Börsengang an der NASDAQ; ein wesentlicher Anteil ihrer\nTätigkeit bestand aber auch darin, Aktien von Unternehmen auf eigene Rechnung zu\nerwerben und bei privaten und institutionellen Investoren zu platzieren (\"placing agent\";\nvgl. Korrespondenz). Eine solche Platzierungstätigkeit betrieb sie auch für die F (Bericht ASU S. 39), indem sie 1996 rund 3'275'000 Aktien der F zu einem Preis von USD\n4'500'000.- erwarb und in der Folge weiterverkaufte. Gemäss den SEC-Berichten war\nsie auch in der per 31. März 1999 endenden Berichtsperiode für die F als \"placing\nagent\" tätig, und zwar bezüglich 408'036 Aktien, wofür sie eine Kommission von 3%\nerhielt, \"Item 12\" Abschnitt 3).\n\nBei der Transaktion N vom 15. November 1999 erhielt A den Berichten zufolge als Gegenleistung neben USD 790'000.- rund 1'750'000 Aktien der F). Diese deklarierte er nicht im privaten Vermögen; der Verbleib dieser Aktien ist ungeklärt, indessen\nliegen Anhaltspunkte für eine Weiterveräusserung vor (Bericht ASU S. 49 f.). Damit trat\n\n1 DB.2010.110\n1 ST.2010.154\n- 18 -\n\n"}