{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-110_2011-09-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_110_ri.pdf", "Checksum": "dd8a7b6d013c2ac80b6f76215025f4da"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.110", "ST.2010.154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1999 und Staats- und Gemeindesteuern 1999 | Veranlagungsverjährung. Die Durchführung einer Untersuchung nach Art. 190 ff. DBG durch die ESTV stellt eine Unterbrechungshandlung (Einleitung Strafverfolgung) dar. Beabsichtigt die kant. Steuerbehörde für offene Steuerperioden zudem, auf die Ergebnisse der Untersuchung abzustellen, liegt auch der Unterbrechungsgrund der auf Feststellung des Steueranspruchs gerichteten Amtshandlung vor. Wird eine Steuererklärung nach Ablauf der Mahnfrist eingereicht, so kann dennoch ohne weitere Untersuchung eine Einschätzung nach pflichtgem. Ermessen getroffen werden, sofern Unklarheiten im Sachverhalt bestehen. Die Höhe der Schätzung stützt sich auf die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund einer konkurrenzierenden Tätigkeit zu einer eigenen Gesellschaft. Aufgrund des Aktenstands und der fehlenden Substanziierung durch die Pflichtigen erweist sich diese Einschätzung nicht als offensichtlich unrichtig. Abweisung Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters mangels Bedürftigkeit. | Art. 120 Abs. 1, 130 DBG; § 130 Abs. 1, 139 StG; § 16 VRG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:08", "Checksum": "eccfaa6c4e5534d99f5d57a3134d2d71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1999 und Staats- und Gemeindesteuern 1999 | Veranlagungsverjährung. Die Durchführung einer Untersuchung nach Art. 190 ff. DBG durch die ESTV stellt eine Unterbrechungshandlung (Einleitung Strafverfolgung) dar. Beabsichtigt die kant. Steuerbehörde für offene Steuerperioden zudem, auf die Ergebnisse der Untersuchung abzustellen, liegt auch der Unterbrechungsgrund der auf Feststellung des Steueranspruchs gerichteten Amtshandlung vor. Wird eine Steuererklärung nach Ablauf der Mahnfrist eingereicht, so kann dennoch ohne weitere Untersuchung eine Einschätzung nach pflichtgem. Ermessen getroffen werden, sofern Unklarheiten im Sachverhalt bestehen. Die Höhe der Schätzung stützt sich auf die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund einer konkurrenzierenden Tätigkeit zu einer eigenen Gesellschaft. Aufgrund des Aktenstands und der fehlenden Substanziierung durch die Pflichtigen erweist sich diese Einschätzung nicht als offensichtlich unrichtig. Abweisung Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters mangels Bedürftigkeit. | Art. 120 Abs. 1, 130 DBG; § 130 Abs. 1, 139 StG; § 16 VRG\n\n 1 DB.2010.110\n1 ST.2010.154\n- 15 -\n\n5. a) Das kantonale Steueramt schätzte das steuerbare Einkommen auf Fr. X.\nZur Begründung verwies es auf Geschäftsberichte zu den Quartalsabschlüssen aus\nden Jahren 1999 und 2000, welche auf der Internetseite der SEC publiziert worden\nwaren, und gemäss welchen der Pflichtige u.a. Mehrheitsaktionär und Präsident des\nVerwaltungsrats sowie ab 1998 Geschäftsführer der an der NASDAQ kotierten F Inc, in\nM war. Demnach schloss er am 9. August 1999 einen Vertrag ab über den Verkauf\neines Aktienanteils von 51% an der N AG an die F für einen Preis von 1'750'000 Aktien\nder F sowie USD 790'000.- und weiteren 350'000 F-Aktien, falls die N in der Folge ein\nbestimmtes Ertragsziel erreicht; Vertragstext vgl. Kopien aus Einschätzungsakten D\nAG. Der Vertrag wurde laut den Geschäftsberichten am 15. November 1999 vollzogen.\nDas kantonale Steueramt rechnete dem Pflichtigen den Erlös als Einkunft auf; zu den\nrechtlichen Hintergründen macht es keine Ausführungen. Aus dem den Pflichtigen bekannten Bericht ASU geht indessen hervor, dass sie die Beteiligung N der H zuordnet\n(Bericht ASU S. 50). Aus dem Parallelfall betreffend die D AG musste den Pflichtigen\nsodann bekannt sein, dass der Aufrechnung die Annahme zugrunde liegt, der Pflichtige\nkonkurrenziere mit dem Verkauf der N seine Gesellschaften und die Aufrechnung beruhe letztlich auf der Qualifikation als verdeckte Gewinnausschüttung. Entsprechend\näusserten sie sich auch in der Eingabe vom 13. November 2008 zum Problemkreis\n(Stellungnahme zu den Berichten ASU).\n\nb) aa) Als Ertrag aus beweglichem Vermögen steuerbar sind insbesondere\nDividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG). Zu den geldwerten\nVorteilen zählen u.a. auch die verdeckten Gewinnausschüttungen. Es handelt sich dabei um Leistungen der Gesellschaft an den Inhaber von Beteiligungsrechten, denen\nkeine oder keine genügenden Gegenleistungen gegenüberstehen und die einem an\nder Gesellschaft nicht beteiligten Dritten nicht oder bloss in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären (BGr, 13. Dezember 1996, ASA 66, 554). Um zu eruieren,\nob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, ist ein Drittvergleich anzustellen. Bei\ndiesem sind alle konkreten Umstände des zwischen der Gesellschaft und dem Anteilseigner abgeschlossenen Geschäfts zu berücksichtigen. Davon ausgehend muss sodann bestimmt werden, ob das Geschäft in gleicher Weise mit einem mit der Gesellschaft nicht Verbundenen auch abgeschlossen worden wäre (BGr, 13. August 2003,\n2P.129/2003 mit Hinweisen).\n\n1 DB.2010.110\n1 ST.2010.154\n- 16 -\n\nNatürliche Personen können für eine Aktiengesellschaft insbesondere aufgrund eines Arbeitsvertrags, als Handlungsbevollmächtigte, Prokuristen, Direktoren\noder Mitglieder des Verwaltungsrats tätig sein. In allen diesen Funktionen besteht eine\nTreuepflicht gegenüber der Gesellschaft (ASA 67, 217 E. 2/b/aa = StE 1998 B\n72.13.22 Nr. 37, auch zum Folgenden). Der Arbeitnehmer hat die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren (Art. 321a Abs. 1 OR). Er hat sich\ndamit während der Dauer des Arbeitsvertrags Tätigkeiten zu enthalten, die den Arbeitgeber konkurrenzieren (Art. 321a Abs. 3 OR). Er hat diesen zudem über alles, was er\nbei seiner vertraglichen Tätigkeit von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben (Art. 321b Abs. 1 OR). Auch\nder Prokurist sowie der Handlungsbevollmächtigte, der zum Betrieb eines ganzen Gewerbes bestellt ist oder in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Gewerbes steht,\ndarf ohne Einwilligung des Geschäftsherrn weder für die eigene Rechnung noch für die\nRechnung eines Dritten Geschäfte machen, die zu den Geschäftszweigen des Geschäftsherren gehören (Art. 464 Abs. 1 OR). Schliesslich besteht auch für die Mitglieder des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft eine Treuepflicht (Art. 717 Abs. 1\nOR). In allen diesen Funktionen hat sich die natürliche Person von Gesetzes wegen\nTätigkeiten zu enthalten, welche die Aktiengesellschaft konkurrenzieren.\n\n"}