{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-110_2011-09-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_110_ri.pdf", "Checksum": "dd8a7b6d013c2ac80b6f76215025f4da"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.110", "ST.2010.154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1999 und Staats- und Gemeindesteuern 1999 | Veranlagungsverjährung. Die Durchführung einer Untersuchung nach Art. 190 ff. DBG durch die ESTV stellt eine Unterbrechungshandlung (Einleitung Strafverfolgung) dar. Beabsichtigt die kant. Steuerbehörde für offene Steuerperioden zudem, auf die Ergebnisse der Untersuchung abzustellen, liegt auch der Unterbrechungsgrund der auf Feststellung des Steueranspruchs gerichteten Amtshandlung vor. Wird eine Steuererklärung nach Ablauf der Mahnfrist eingereicht, so kann dennoch ohne weitere Untersuchung eine Einschätzung nach pflichtgem. Ermessen getroffen werden, sofern Unklarheiten im Sachverhalt bestehen. Die Höhe der Schätzung stützt sich auf die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund einer konkurrenzierenden Tätigkeit zu einer eigenen Gesellschaft. Aufgrund des Aktenstands und der fehlenden Substanziierung durch die Pflichtigen erweist sich diese Einschätzung nicht als offensichtlich unrichtig. Abweisung Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters mangels Bedürftigkeit. | Art. 120 Abs. 1, 130 DBG; § 130 Abs. 1, 139 StG; § 16 VRG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:08", "Checksum": "eccfaa6c4e5534d99f5d57a3134d2d71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1999 und Staats- und Gemeindesteuern 1999 | Veranlagungsverjährung. Die Durchführung einer Untersuchung nach Art. 190 ff. DBG durch die ESTV stellt eine Unterbrechungshandlung (Einleitung Strafverfolgung) dar. Beabsichtigt die kant. Steuerbehörde für offene Steuerperioden zudem, auf die Ergebnisse der Untersuchung abzustellen, liegt auch der Unterbrechungsgrund der auf Feststellung des Steueranspruchs gerichteten Amtshandlung vor. Wird eine Steuererklärung nach Ablauf der Mahnfrist eingereicht, so kann dennoch ohne weitere Untersuchung eine Einschätzung nach pflichtgem. Ermessen getroffen werden, sofern Unklarheiten im Sachverhalt bestehen. Die Höhe der Schätzung stützt sich auf die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund einer konkurrenzierenden Tätigkeit zu einer eigenen Gesellschaft. Aufgrund des Aktenstands und der fehlenden Substanziierung durch die Pflichtigen erweist sich diese Einschätzung nicht als offensichtlich unrichtig. Abweisung Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters mangels Bedürftigkeit. | Art. 120 Abs. 1, 130 DBG; § 130 Abs. 1, 139 StG; § 16 VRG\n\n cc) Dem Steuerrekursgericht sind weitere Untersuchungen verwehrt. Es hat\nbei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf offensichtliche Unrichtigkeit hin\nnur jene im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorhandenen Schriftstücke zu berücksichtigen, welche den behaupteten Sachverhalt sofort beweisen oder zumindest als sehr\nwahrscheinlich erscheinen lassen (VGr, 27. Mai 1986, SB 10/1986 und 11. September\n1986, SB 38/1986; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, 1989, S. 144).\n\nb) Die Pflichtigen erhoben am 17. November 2009 Einsprache und legten eine\nneue Steuererklärung 1999 B bei. Darin deklarierten sie ein steuerbares Einkommen\nvon Fr. 75'606.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 74'706.- (direkte Bundessteuer). Das deklarierte Vermögen gaben sie neu mit Fr. 1'093'471.- (steuerbar) bzw.\nFr. 1'105'971.- (satzbestimmend) an.\n\nBezüglich des Vermögens bestehen die Hauptunterschiede zur bereits im\nEinschätzungsverfahren eingereichten Steuererklärung 1999 B darin, dass neu das\nerwähnte Bankkonto bzw. Depot bei der G Bank von Fr. 212'297.- (= Fr. 8'746.- +\nFr. 203'551.-) deklariert wird. Wesentlich ist aber, dass die Schulden neu auf\nFr. 1'637'515.- (statt Fr. 3'391'539.-) lauten. Nicht mehr aufgeführt sind Schulden bei\nder H von Fr. 992'857.- sowie \"I\" von Fr. 751'000.-). Damit ist aber die Vermögensentwicklung im Vergleich zum Endstand der vorangehenden Steuerperiode in keiner Weise erklärt, beträgt die Vermögenszunahme doch nunmehr gar Fr. 1'809'137.- (von Fr. -\n703'166.- auf Fr. 1'105'971.-) statt nur Fr. 164'153.-. An diesem Schluss ändert nichts,\nwenn zugunsten der Pflichtigen auch im Vorjahr die im Nachhinein zum Vorschein gekommenen Werte bei der Bank G nachgeführt werden (per 31. Dezember 1998\nFr. 9'954.- ./. Fr. 289.- + Fr. 179'126.- = Fr. 188'791.-). Der massive Vermögenssprung\nlässt nicht erklären. Damit ist die Unklarheit mit der Einsprache nicht beseitigt worden\nund hatte die Ermessenseinschätzung weiterhin Bestand.\n\nc) Mit dem Rekurs bzw. der Beschwerde ergänzten die Pflichtigen ihre Angabe insoweit, als sie das Darlehen I von Fr. 751'000.- wieder anführten und erklärten,\n\n1 DB.2010.110\n1 ST.2010.154\n- 14 -\n\ndieses sei in der Einsprache nur versehentlich nicht mehr deklariert worden. Das Darlehen H sei aufgrund des Berichts der ASU nicht mehr deklariert worden, sei es doch\nim Bericht als simuliert beurteilt worden. Demnach ist es aber auch im Vermögensstand per 31. Dezember 1998 zu streichen. Dies ergibt folgende Vermögenswerte:\n\n31. Dezember 1998 31. Dezember 1999\nFr. Fr.\nGemäss Deklaration - 703'166.- 1'105'971.-\nsimulierte Schuld H 992'857.-\nSchuld I - 751'000.-\nG 188'791.- _________\ntotal 478'482.- 354'971.-.\n\nDaraus ergibt sich nunmehr sogar eine Vermögensabnahme. Untersucht man\ndie Hintergründe, so fällt indessen auf, dass die Beteiligungen (D AG, J AG, K AG) im\nVergleich zur ursprünglichen Steuererklärung 1999 B neu zu einem niedrigeren Wert\neingesetzt wurden (neu total Fr. 197'057.- statt Fr. 490'000.-; per 31. Dezember 1998\nnoch Fr. 505'000.-). Scheidet man den (nicht liquiditätswirksamen) Wertverlust auf den\nBeteiligungen aus der Betrachtung aus, ergibt sich aber wiederum eine erhebliche Zunahme des Vermögens um rund Fr. 170'000.-, welche sich mit den deklarierten Einkünften wiederum nicht erklären lässt.\n\nZudem fehlt weiterhin ein Jahresabschluss bezüglich der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen. Wie bereits ausgeführt, hat die Einzelfirma Rechnungen\ngestellt und damit eine Aktivität entwickelt; darüber hätte sie Buch oder zumindest Aufzeichnungen führen müssen. Die \"Abtretung\" der Forderungen, soweit sie denn auch\nbezahlt worden sind, ändert daran nichts.\n\nd) Die aufgezeigten Unklarheiten bestehen damit auch im vorliegenden Verfahren weiter fort, sodass die versäumte Handlung nicht korrekt nachgeholt wurde.\nDamit haben die Ermessenseinschätzungen weiterhin Bestand und unterliegen sie\nlediglich in Bezug auf ihre Höhe einer auf offensichtliche Unrichtigkeit beschränkten\nÜberprüfung.\n\n"}