{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-110_2011-09-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_110_ri.pdf", "Checksum": "dd8a7b6d013c2ac80b6f76215025f4da"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.110", "ST.2010.154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1999 und Staats- und Gemeindesteuern 1999 | Veranlagungsverjährung. Die Durchführung einer Untersuchung nach Art. 190 ff. DBG durch die ESTV stellt eine Unterbrechungshandlung (Einleitung Strafverfolgung) dar. Beabsichtigt die kant. Steuerbehörde für offene Steuerperioden zudem, auf die Ergebnisse der Untersuchung abzustellen, liegt auch der Unterbrechungsgrund der auf Feststellung des Steueranspruchs gerichteten Amtshandlung vor. Wird eine Steuererklärung nach Ablauf der Mahnfrist eingereicht, so kann dennoch ohne weitere Untersuchung eine Einschätzung nach pflichtgem. Ermessen getroffen werden, sofern Unklarheiten im Sachverhalt bestehen. Die Höhe der Schätzung stützt sich auf die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund einer konkurrenzierenden Tätigkeit zu einer eigenen Gesellschaft. Aufgrund des Aktenstands und der fehlenden Substanziierung durch die Pflichtigen erweist sich diese Einschätzung nicht als offensichtlich unrichtig. Abweisung Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters mangels Bedürftigkeit. | Art. 120 Abs. 1, 130 DBG; § 130 Abs. 1, 139 StG; § 16 VRG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:08", "Checksum": "eccfaa6c4e5534d99f5d57a3134d2d71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1999 und Staats- und Gemeindesteuern 1999 | Veranlagungsverjährung. Die Durchführung einer Untersuchung nach Art. 190 ff. DBG durch die ESTV stellt eine Unterbrechungshandlung (Einleitung Strafverfolgung) dar. Beabsichtigt die kant. Steuerbehörde für offene Steuerperioden zudem, auf die Ergebnisse der Untersuchung abzustellen, liegt auch der Unterbrechungsgrund der auf Feststellung des Steueranspruchs gerichteten Amtshandlung vor. Wird eine Steuererklärung nach Ablauf der Mahnfrist eingereicht, so kann dennoch ohne weitere Untersuchung eine Einschätzung nach pflichtgem. Ermessen getroffen werden, sofern Unklarheiten im Sachverhalt bestehen. Die Höhe der Schätzung stützt sich auf die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund einer konkurrenzierenden Tätigkeit zu einer eigenen Gesellschaft. Aufgrund des Aktenstands und der fehlenden Substanziierung durch die Pflichtigen erweist sich diese Einschätzung nicht als offensichtlich unrichtig. Abweisung Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters mangels Bedürftigkeit. | Art. 120 Abs. 1, 130 DBG; § 130 Abs. 1, 139 StG; § 16 VRG\n\n c) Die Pflichtigen reichten am 18. September 2002 und damit nach Ablauf der\nMahnfrist, aber noch vor der Vornahme der Einschätzung/Veranlagung eine Steuererklärung 1999 B ein. Nach dem Gesagten wäre diesfalls die Ermessenseinschätzung\n\n1 DB.2010.110\n1 ST.2010.154\n- 10 -\n\nnur zulässig, soweit dennoch Unklarheiten im Sachverhalt verblieben. Dies ist hier der\nFall:\n\nUnklar ist zunächst, wie die Pflichtigen eine im Vergleich zum Endstand der\nvorangehenden Steuerperiode festzustellende Vermögensvermehrung finanziert haben.\n31. Dezember 1998 31. Dezember 1999 Entwicklung\nFr. Fr. Fr.\nVermögenswerte 2'627'706.- 2'852'526.- + 224'820.-\nSchulden - 3'330'872.- - 3'391'539.- - 60'667.-\nSaldo - 703'166.- - 539'013.- + 164'153.-.\n\nGemäss Steuererklärung wollten die Pflichtigen 1999 ein steuerbares Einkommen von Fr. 8'755.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 7'855.- (direkte Bundessteuer) erzielt haben; damit lassen sich aber die Vermögensentwicklung sowie die\nLebenshaltungskosten der Pflichtigen samt ihrer drei Kinder ganz offenkundig nicht\nfinanzieren.\n\nZudem ergaben sich in Bezug auf das Vermögen weitere Unstimmigkeiten. Im\nZug der Ermittlungen fand die ASU eine Reihe von nicht deklarierten Bankkonten und\n-depots; daraus sticht insbesondere ein auf den Namen des Pflichtigen lautendes\nDepot bei der Bank G mit einem Bestand per 31. Dezember 1999 von Fr. 212'279.-\nhervor (vornehmlich E-Aktien). In den Akten wurden zudem Vermögensaufstellungen\ngefunden, welche erheblich höhere Vermögenswerte auswiesen als die Steuererklärung. Von Bedeutung ist insbesondere eine solche per 31. Oktober 1998, welche die\nUnterschrift des Pflichtigen trägt. Dieser streitet indessen die Richtigkeit dieser Aufstellungen ab und erklärt die Unterschrift als gefälscht; eine Erklärung für die Existenz dieser immerhin unter seinen eigenen Akten vorgefundenen Aufstellung vermochte er\nindessen nicht zu geben. Insgesamt bestand begründeter Anlass, an der Richtigkeit\nder Angaben in der Steuererklärung zu zweifeln.\n\nDie Steuererklärung ist zudem unvollständig. Der Pflichtige war gemäss\nHandelsregister Inhaber der am 16. Juli 1997 in das Handelsregister eingetragenen,\nindessen auch schon lange vorher tätigen Einzelfirma T. Dementsprechend hätte er ein\nHilfsblatt A für diese selbstständige Erwerbstätigkeit samt Jahresabschluss einreichen\nmüssen. In der Steuererklärung findet sich indessen kein Hinweis auf die Einzelfirma.\n\n1 DB.2010.110\n1 ST.2010.154\n- 11 -\n\nDiesbezüglich machte der Pflichtige in der Einvernahme geltend, die Einzelfirma habe\nzwar jeweils in eigenem Namen an Dritte Rechnung gestellt, die Forderungen seien\nindessen immer an seine Gesellschaften abgetreten und die daraus fliessenden Einkünfte bei Bezahlung in einer seiner Gesellschaften verbucht worden, sodass sie, die\nEinzelfirma, selber nie tätig gewesen sei. Die Untersuchungsbehörde stellte indessen\nin Bezug auf die vorangehenden Geschäftsjahre Unstimmigkeiten zwischen in Rechnung gestellten und bei den Gesellschaften effektiv verbuchten Beträgen fest. Der\nPflichtige erklärte diese Differenz damit, dass die fehlenden Rechnungen nicht akzeptiert oder aus finanziellen Gründen nicht bezahlt worden seien. Offenkundig führte die\ngewählte Vorgehensweise dazu, dass gesamthaft betrachtet im Zusammenspiel zwischen dem Pflichtigen und seinen Gesellschaften die Buchhaltungen Lücken aufweisen. Im Übrigen ist anzumerken, dass eine Einzelfirma, welche in eigenem Namen\nRechnungen stellt, eine Geschäftsaktivität aufweist, und hierüber eine Buchhaltung zu\nführen hat, auch wenn – wie die Pflichtigen geltend machen – die Zahlungen aufgrund\neiner \"Abtretung\" in den Gesellschaften des Pflichtigen buchhalterisch erfasst wurden.\n\n"}