{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-110_2011-09-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_110_ri.pdf", "Checksum": "dd8a7b6d013c2ac80b6f76215025f4da"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.110", "ST.2010.154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1999 und Staats- und Gemeindesteuern 1999 | Veranlagungsverjährung. Die Durchführung einer Untersuchung nach Art. 190 ff. DBG durch die ESTV stellt eine Unterbrechungshandlung (Einleitung Strafverfolgung) dar. Beabsichtigt die kant. Steuerbehörde für offene Steuerperioden zudem, auf die Ergebnisse der Untersuchung abzustellen, liegt auch der Unterbrechungsgrund der auf Feststellung des Steueranspruchs gerichteten Amtshandlung vor. Wird eine Steuererklärung nach Ablauf der Mahnfrist eingereicht, so kann dennoch ohne weitere Untersuchung eine Einschätzung nach pflichtgem. Ermessen getroffen werden, sofern Unklarheiten im Sachverhalt bestehen. Die Höhe der Schätzung stützt sich auf die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund einer konkurrenzierenden Tätigkeit zu einer eigenen Gesellschaft. Aufgrund des Aktenstands und der fehlenden Substanziierung durch die Pflichtigen erweist sich diese Einschätzung nicht als offensichtlich unrichtig. Abweisung Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters mangels Bedürftigkeit. | Art. 120 Abs. 1, 130 DBG; § 130 Abs. 1, 139 StG; § 16 VRG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:08", "Checksum": "eccfaa6c4e5534d99f5d57a3134d2d71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1999 und Staats- und Gemeindesteuern 1999 | Veranlagungsverjährung. Die Durchführung einer Untersuchung nach Art. 190 ff. DBG durch die ESTV stellt eine Unterbrechungshandlung (Einleitung Strafverfolgung) dar. Beabsichtigt die kant. Steuerbehörde für offene Steuerperioden zudem, auf die Ergebnisse der Untersuchung abzustellen, liegt auch der Unterbrechungsgrund der auf Feststellung des Steueranspruchs gerichteten Amtshandlung vor. Wird eine Steuererklärung nach Ablauf der Mahnfrist eingereicht, so kann dennoch ohne weitere Untersuchung eine Einschätzung nach pflichtgem. Ermessen getroffen werden, sofern Unklarheiten im Sachverhalt bestehen. Die Höhe der Schätzung stützt sich auf die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund einer konkurrenzierenden Tätigkeit zu einer eigenen Gesellschaft. Aufgrund des Aktenstands und der fehlenden Substanziierung durch die Pflichtigen erweist sich diese Einschätzung nicht als offensichtlich unrichtig. Abweisung Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters mangels Bedürftigkeit. | Art. 120 Abs. 1, 130 DBG; § 130 Abs. 1, 139 StG; § 16 VRG\n\n b) Gemäss Vermerk auf dem Fehlblatt für die Steuererklärung 1999 B sind die\nPflichtigen am 13. November 2000 für die Einreichung der Steuererklärung gemahnt\nworden. In der Replik bestreiten die Pflichtigen indessen erstmals, dass sie eine Mahnung zugestellt erhalten haben bzw. dass eine solche überhaupt erlassen worden ist.\n\naa) Die Zustellung einer Sendung gilt nach § 9 Abs. 1 der Verordnung zum\nSteuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) als vollzogen, wenn sie an den Adressaten\nselbst oder an ein zu seiner Haushaltung gehörendes erwachsenes Familienmitglied\noder an eine Person mit Postvollmacht erfolgt und von diesen Personen für den Adressaten entgegengenommen worden ist. Beweispflichtig für Vollzug und Zeitpunkt der\nZustellung ist die zustellende Behörde (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 126 N 46\nStG; StE 1992 B 93.6 Nr. 12; StE 1991 B 93.6 Nr. 10; RB 1985 Nr. 49). Als Beweis\nkommt in der Regel die entsprechende Postquittung in Frage (BGE 109 Ib 343; ASA\n16, 91). Ist der Nachweis der Zustellung nicht mehr strikt möglich, weil die Post, welche\ndie Aufschriebe über die Aushändigung eingeschriebener Briefe nur während zweier\nJahre aufbewahrt, wegen Zeitablaufs nicht mehr dazu imstande ist, so hat dieser Beweisnotstand nicht zwangsläufig dessen Scheitern zur Folge. Denn im Rahmen der\nfreien Beweiswürdigung sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen (vgl. ASA 27,\n357, wonach von einer erfolgten Zustellung eines Einschätzungsentscheids ausgegangen werden kann, wenn der Steuerpflichtige auf Vorhalt der Zustellung in einer nachfolgenden Zahlungsaufforderung keinen Widerspruch erhebt). Grundlage der Beweiswürdigung bilden nicht nur die Beweismittel, wie Urkunden, Zeugen und dergleichen,\nund das eigene Wissen des Gerichts über notorische Tatsachen und Erfahrungssätze,\nsondern auch die Parteivorbringen und das Verhalten der Parteien im Prozess (RB\n1982 Nr. 87 unter Verweis auf Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A.,\n1979, S. 322). Dabei darf der Beweis nicht nur dann als geleistet bezeichnet werden,\n\n1 DB.2010.110\n1 ST.2010.154\n-9-\n\nwenn die zu beweisende Tatsache mit Sicherheit festgestellt ist. Es kann auch eine\nWahrscheinlichkeit genügen, die zwar den Zweifel nicht völlig ausschliesst, ihn aber\nnach den Erfahrungen nicht als berechtigt erscheinen lässt.\n\nbb) Das kantonale Steueramt vermag keinen direkten Zustellnachweis für die\nAushändigung der Mahnung vom 13. November 2000 vorzulegen; ein solcher ist gerichtsnotorisch nach so langer Zeit von der Post auch gar nicht mehr erhältlich. Eine\nKopie der Mahnung findet sich ebenfalls nicht bei den Akten. Immerhin legte das kantonale Steueramt aber einen Auszug aus dem Post-Empfangsscheinbuch vor. Demnach wurde am 13. November 2000 eine eingeschriebene Sendung an den Pflichtigen\nversandt. Da die Mahnung vom gleichen Tag datiert, ist davon auszugehen, dass es\nsich dabei um diese gehandelt hat. Weiter ist festzuhalten, dass die Postsendung mit\nder Mahnung nicht bei den Akten liegt, was darauf schliessen lässt, dass sie von der\nPost nicht retourniert wurde, da solche Rücksendungen nach den Erfahrungen des\nSteuerrekursgerichts von den Steuerbehörden jeweils zu den Akten gelegt werden.\nAuch eine bei fehlgeschlagenen Zustellversuchen damals noch übliche Zweitzustellung\nwurde nicht unternommen. Diese Umstände weisen auf eine korrekt erfolgte Aushändigung der Sendung an die Adressaten hin. Hinzu kommt, dass die Mahnung vom\n13. November 2000 sowohl im Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 1999 als auch im Hinweis direkte Bundessteuern 1999 vom 22. Oktober 2009\nerwähnt wurde, die rechtskundig vertretenen Pflichtigen aber weder in der Einsprache\nnoch in der Beschwerde-/Rekursschrift auf den Gedanken kamen, diese konkrete Angabe in Zweifel zu ziehen. Erst nachdem ihr Rechtsvertreter anfangs Mai 2011 die Akten zur Einsichtnahme zugestellt erhielt, wurde in der Eingabe vom 31. Mai 2011 dieser\nEinwand erstmals erhoben. Dies erweckt den Eindruck, dass die Zustellung nicht basierend auf einer Vergegenwärtigung der damaligen Ereignisse bestritten wird, sondern\nrein prozessual gestützt auf Feststellungen nach Durchsicht der steueramtlichen Akten.\nDieses Verhalten ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Bei dieser\nSachlage gelangt das Steuerrekursgericht zur Überzeugung, dass die Mahnung am\n13. November 2000 versandt und in der Folge den Pflichtigen effektiv zugestellt worden ist.\n\n"}