{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-110_2011-09-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_110_ri.pdf", "Checksum": "dd8a7b6d013c2ac80b6f76215025f4da"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.110", "ST.2010.154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1999 und Staats- und Gemeindesteuern 1999 | Veranlagungsverjährung. Die Durchführung einer Untersuchung nach Art. 190 ff. DBG durch die ESTV stellt eine Unterbrechungshandlung (Einleitung Strafverfolgung) dar. Beabsichtigt die kant. Steuerbehörde für offene Steuerperioden zudem, auf die Ergebnisse der Untersuchung abzustellen, liegt auch der Unterbrechungsgrund der auf Feststellung des Steueranspruchs gerichteten Amtshandlung vor. Wird eine Steuererklärung nach Ablauf der Mahnfrist eingereicht, so kann dennoch ohne weitere Untersuchung eine Einschätzung nach pflichtgem. Ermessen getroffen werden, sofern Unklarheiten im Sachverhalt bestehen. Die Höhe der Schätzung stützt sich auf die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund einer konkurrenzierenden Tätigkeit zu einer eigenen Gesellschaft. Aufgrund des Aktenstands und der fehlenden Substanziierung durch die Pflichtigen erweist sich diese Einschätzung nicht als offensichtlich unrichtig. Abweisung Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters mangels Bedürftigkeit. | Art. 120 Abs. 1, 130 DBG; § 130 Abs. 1, 139 StG; § 16 VRG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:08", "Checksum": "eccfaa6c4e5534d99f5d57a3134d2d71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1999 und Staats- und Gemeindesteuern 1999 | Veranlagungsverjährung. Die Durchführung einer Untersuchung nach Art. 190 ff. DBG durch die ESTV stellt eine Unterbrechungshandlung (Einleitung Strafverfolgung) dar. Beabsichtigt die kant. Steuerbehörde für offene Steuerperioden zudem, auf die Ergebnisse der Untersuchung abzustellen, liegt auch der Unterbrechungsgrund der auf Feststellung des Steueranspruchs gerichteten Amtshandlung vor. Wird eine Steuererklärung nach Ablauf der Mahnfrist eingereicht, so kann dennoch ohne weitere Untersuchung eine Einschätzung nach pflichtgem. Ermessen getroffen werden, sofern Unklarheiten im Sachverhalt bestehen. Die Höhe der Schätzung stützt sich auf die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund einer konkurrenzierenden Tätigkeit zu einer eigenen Gesellschaft. Aufgrund des Aktenstands und der fehlenden Substanziierung durch die Pflichtigen erweist sich diese Einschätzung nicht als offensichtlich unrichtig. Abweisung Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters mangels Bedürftigkeit. | Art. 120 Abs. 1, 130 DBG; § 130 Abs. 1, 139 StG; § 16 VRG\n\n Die hiergegen erhobenen Einwände der Pflichtigen verfangen nicht. Im Anwendungsbereich von Art. 120 Abs. 3 lit. d DBG bzw. § 130 Abs. 3 lit. d StG darf es\nkeine Rolle spielen, dass die anordnende Strafverfolgungsbehörde nicht für die Einschätzung zuständig ist. Würde anders entschieden, würde die Regelung jeden Sinn\nverlieren, da Strafverfolgungsbehörden nie auch die Einschätzungen vornehmen. Weiter ist nicht einzusehen, weshalb die Verjährungsunterbrechung bei der von einer\nStrafuntersuchung betroffenen Steuerperiode selbst nicht eintreten sollte. Die Pflichtigen untermauern ihren Einwand zwar mit einer Kommentarstelle (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 130 N 15 DBG). Diese bezieht sich aber nur auf bereits rechtkräftig\neingeschätzte Steuerperioden, was hier aber gerade nicht vorliegt.\n\n1 DB.2010.110\n1 ST.2010.154\n-7-\n\ncc) Die Untersuchung der ESTV bezweckte zudem nach erklärter Absicht der\nkantonalen Steuerbehörden auch die Beschaffung von Erkenntnissen für die Einschätzung der betroffenen Steuerperiode 1999. Damit sind die darauf beruhenden Massnahmen aber auch als auf Feststellung des Steueranspruchs zielende Amtshandlungen im Sinn von Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG bzw. § 130 Abs. 3 lit. a StG zu betrachten\nund ist die Verjährung auch aus diesem Grund unterbrochen worden.\n\n3. a) Hat ein Steuerpflichtiger trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht\nerfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die Steuerbehörde gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG bzw.\n§ 139 Abs. 2 StG die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Voraussetzung ist dabei nicht allein die Verletzung einer Verfahrenspflicht; eine Ermessenseinschätzung ist darüber hinaus nur dann notwendig und sinnvoll, wenn als Folge die für\ndie Einschätzung massgeblichen Verhältnisse nicht zuverlässig ermittelt werden können, also mit anderen Worten, wenn sich die Steuerbehörde in einem Untersuchungsnotstand befindet (Martin Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,\nBand I/1, 2. A., 2002, Art. 46 N 29 StHG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 130 N 37\nDBG bzw. § 139 N 56 StG).\n\nReicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung keine Steuererklärung ein, ist somit\nin jedem Fall eine Ermessenseinschätzung zu treffen. Wird eine Steuererklärung samt\nBeilagen zwar nicht innert Mahnfrist, aber immerhin vor Vornahme der Einschätzung\neingereicht, verhindert das nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zwar\ndie Ermessenseinschätzung nicht, indes ist die nachträglich eingereichte Steuererklärung bei der Schätzung zu berücksichtigen (VGr, 22. September 1978, SR 40/1978).\nDiese Rechtsprechung ist indessen auf Fälle zugeschnitten, bei denen mit der nachgereichten Steuererklärung der Untersuchungsnotstand nicht behoben wird. Unter diesen\nUmständen bleibt es materiell bei der Verfahrenspflichtverletzung und der dadurch\nbewirkten Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse. Anders verhält es sich\ndort, wo der Untersuchungsnotstand durch die nachträgliche Einreichung der Steuererklärung behoben wird, d.h. in denjenigen Fällen, bei denen der Steuerpflichtige nachträglich materiell die vorher missachtete Verfahrenspflicht erfüllt. Diesfalls besteht\ngrundsätzlich kein Anlass mehr zur Vornahme einer Ermessenseinschätzung (StRK II,\n30. April 2001, 2 ST.2001.103 und 11. April 2002, 2 ST.2002.90).\n\n1 DB.2010.110\n1 ST.2010.154\n-8-\n\nFür die Einschätzung natürlicher Personen bedeutet dies, dass eine Ermessenseinschätzung dann nicht vorgenommen werden kann, wenn – wenn auch verspätet – eine Steuererklärung (einschliesslich aller Hilfsblätter und Beilagen) eingereicht\nwird, die für die Vornahme einer gewöhnlichen Einschätzung nicht von vornherein als\nungeeignet und ungenügend erscheint. Bleibt jedoch der massgebliche Sachverhalt\naufgrund von nicht auflösbaren inhaltlichen Widersprüchen oder nicht zu beseitigenden\nLücken (z.B. fehlende Hilfsblätter, fehlende Beilagen) ungewiss, muss eine Ermessenseinschätzung die Ungewissheit überbrücken. Diesfalls wird ohne (neue) Auflage\nund Mahnung sogleich zur Ermessenseinschätzung geschritten.\n\n"}