{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-110_2011-09-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_110_ri.pdf", "Checksum": "dd8a7b6d013c2ac80b6f76215025f4da"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.110", "ST.2010.154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1999 und Staats- und Gemeindesteuern 1999 | Veranlagungsverjährung. Die Durchführung einer Untersuchung nach Art. 190 ff. DBG durch die ESTV stellt eine Unterbrechungshandlung (Einleitung Strafverfolgung) dar. Beabsichtigt die kant. Steuerbehörde für offene Steuerperioden zudem, auf die Ergebnisse der Untersuchung abzustellen, liegt auch der Unterbrechungsgrund der auf Feststellung des Steueranspruchs gerichteten Amtshandlung vor. Wird eine Steuererklärung nach Ablauf der Mahnfrist eingereicht, so kann dennoch ohne weitere Untersuchung eine Einschätzung nach pflichtgem. Ermessen getroffen werden, sofern Unklarheiten im Sachverhalt bestehen. Die Höhe der Schätzung stützt sich auf die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund einer konkurrenzierenden Tätigkeit zu einer eigenen Gesellschaft. Aufgrund des Aktenstands und der fehlenden Substanziierung durch die Pflichtigen erweist sich diese Einschätzung nicht als offensichtlich unrichtig. Abweisung Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters mangels Bedürftigkeit. | Art. 120 Abs. 1, 130 DBG; § 130 Abs. 1, 139 StG; § 16 VRG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:08", "Checksum": "eccfaa6c4e5534d99f5d57a3134d2d71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1999 und Staats- und Gemeindesteuern 1999 | Veranlagungsverjährung. Die Durchführung einer Untersuchung nach Art. 190 ff. DBG durch die ESTV stellt eine Unterbrechungshandlung (Einleitung Strafverfolgung) dar. Beabsichtigt die kant. Steuerbehörde für offene Steuerperioden zudem, auf die Ergebnisse der Untersuchung abzustellen, liegt auch der Unterbrechungsgrund der auf Feststellung des Steueranspruchs gerichteten Amtshandlung vor. Wird eine Steuererklärung nach Ablauf der Mahnfrist eingereicht, so kann dennoch ohne weitere Untersuchung eine Einschätzung nach pflichtgem. Ermessen getroffen werden, sofern Unklarheiten im Sachverhalt bestehen. Die Höhe der Schätzung stützt sich auf die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund einer konkurrenzierenden Tätigkeit zu einer eigenen Gesellschaft. Aufgrund des Aktenstands und der fehlenden Substanziierung durch die Pflichtigen erweist sich diese Einschätzung nicht als offensichtlich unrichtig. Abweisung Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters mangels Bedürftigkeit. | Art. 120 Abs. 1, 130 DBG; § 130 Abs. 1, 139 StG; § 16 VRG\n\n Die Verjährung beginnt nicht oder steht still (Abs. 2):\na. während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;\nb. solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;\nc. solange weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der Schweiz\nsteuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.\n\nDie Verjährung beginnt neu mit (Abs. 3):\na. jeder auf die Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis\ngebracht wird;\nb. jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder den Mithaftenden;\nc. der Einreichung eines Erlassgesuchs;\nd. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung\noder wegen Steuervergehens.\n\nDas Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt (Abs. 4).\n\n§ 130 StG entspricht dieser Regelung. Zu den Amtshandlungen gemäss\nArt. 120 Abs. 3 lit. a DBG bzw. § 130 Abs. 3 lit. a StG gehören alle Handlungen, welche\nauf Fortführung des Verfahrens gerichtet sind. In Betracht kommt etwa ein Schreiben\nder Veranlagungsbehörde an die steuerpflichtige Person, mit welchem Unterlagen für\ndie Veranlagung eingefordert werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 120 N 15\nDBG und § 130 N 16 StG). Die Unterbrechungshandlung gemäss Art. 120 Abs. 3 lit. a\nDBG bzw. § 130 Abs. 3 lit. a StG muss von der Behörde vorgenommen werden, welche zur Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung zuständig ist. Die Unterbrechungsgründe bewirken, dass die relative Verjährungsfrist von fünf Jahren wieder neu zu laufen beginnt.\n\nb) aa) Das Recht zur Veranlagung für die Steuerperiode 1999 verjährte demnach grundsätzlich am 31. Dezember 2004. Am 18. September und 1. Oktober 2002\nforderte das Gemeindesteueramt die Pflichtigen indessen auf, Belege zu Schuldenverzeichnissen einzureichen. Dabei handelt es sich um Unterbrechungshandlungen nach\nArt. 120 Abs. 3 lit. a DBG bzw. § 130 Abs. 3 lit. a StG. Die Pflichtigen teilten darauf mit,\n\n1 DB.2010.110\n1 ST.2010.154\n-6-\n\ndass ihr Treuhänder in den Ferien sei und die Belege nachgereicht würden. Auch wenn\ndie Reaktion der Pflichtigen nur in Form einer Notiz des Gemeindesteueramts belegt\nist, ist dennoch als erstellt zu betrachten, dass die Auflage die Pflichtigen erreicht hat.\nDamit wurde die Verjährungsfrist unterbrochen und lief sie demnach bis September/Oktober 2007 weiter.\n\nbb) Am 10. Mai 2004 ordnete der Vorsteher des EFD an, eine Untersuchung\nnach Art. 190 ff. DBG u.a. gegen die Pflichtigen durchzuführen. Das Verfahren nach\nArt. 190 ff. DBG stellt ein Strafverfahren dar (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, VB zu\nArt. 190 – 195 N 4 f. DBG, auch zum Folgenden). Erkenntnisse aus dem Untersuchungsverfahren dürfen im kantonalen Verfahren verwendet werden, und darüber hinaus kann die ASU sogar Zwangsmassnahmen eigens im Hinblick auf das kantonale\nVerfahren anordnen. Die enge Zusammenarbeit der untersuchenden Beamten mit den\nkantonalen Steuerverwaltungen ist ausdrücklich vom Gesetzgeber vorgesehen\n(Art. 190 Abs. 1 DBG). Die genannte Anordnung ist deshalb als verjährungsunterbrechende Handlung nach Art. 120 Abs. 3 lit. d DBG bzw. § 130 Abs. 3 lit. d StG zu beurteilen. Am 16. Juni 2004 führte die ASU zudem u.a. am Wohnort der Pflichtigen in C\neine Hausdurchsuchung durch, sodass ihnen spätestens zu diesem Zeitpunkt die\nStrafuntersuchung zur Kenntnis gekommen sein musste. Damit wurde spätestens am\n16. Juni 2004 die Verjährung unterbrochen. In der Folge wurden verschiedentlich weitere Untersuchungsmassnahmen durchgeführt, hinzuweisen ist insbesondere auf die\nschriftliche Befragung des Pflichtigen vom 21. Juni 2008. Damit erfolgten die Einschätzungen vom 22. Oktober 2009 noch innerhalb mehrfach unterbrochener Frist und noch\ninnerhalb der absoluten Verjährungsfrist von 15 Jahren.\n\n"}