{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-110_2011-09-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_110_ri.pdf", "Checksum": "dd8a7b6d013c2ac80b6f76215025f4da"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.110", "ST.2010.154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1999 und Staats- und Gemeindesteuern 1999 | Veranlagungsverjährung. Die Durchführung einer Untersuchung nach Art. 190 ff. DBG durch die ESTV stellt eine Unterbrechungshandlung (Einleitung Strafverfolgung) dar. Beabsichtigt die kant. Steuerbehörde für offene Steuerperioden zudem, auf die Ergebnisse der Untersuchung abzustellen, liegt auch der Unterbrechungsgrund der auf Feststellung des Steueranspruchs gerichteten Amtshandlung vor. Wird eine Steuererklärung nach Ablauf der Mahnfrist eingereicht, so kann dennoch ohne weitere Untersuchung eine Einschätzung nach pflichtgem. Ermessen getroffen werden, sofern Unklarheiten im Sachverhalt bestehen. Die Höhe der Schätzung stützt sich auf die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund einer konkurrenzierenden Tätigkeit zu einer eigenen Gesellschaft. Aufgrund des Aktenstands und der fehlenden Substanziierung durch die Pflichtigen erweist sich diese Einschätzung nicht als offensichtlich unrichtig. Abweisung Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters mangels Bedürftigkeit. | Art. 120 Abs. 1, 130 DBG; § 130 Abs. 1, 139 StG; § 16 VRG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:08", "Checksum": "eccfaa6c4e5534d99f5d57a3134d2d71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1999 und Staats- und Gemeindesteuern 1999 | Veranlagungsverjährung. Die Durchführung einer Untersuchung nach Art. 190 ff. DBG durch die ESTV stellt eine Unterbrechungshandlung (Einleitung Strafverfolgung) dar. Beabsichtigt die kant. Steuerbehörde für offene Steuerperioden zudem, auf die Ergebnisse der Untersuchung abzustellen, liegt auch der Unterbrechungsgrund der auf Feststellung des Steueranspruchs gerichteten Amtshandlung vor. Wird eine Steuererklärung nach Ablauf der Mahnfrist eingereicht, so kann dennoch ohne weitere Untersuchung eine Einschätzung nach pflichtgem. Ermessen getroffen werden, sofern Unklarheiten im Sachverhalt bestehen. Die Höhe der Schätzung stützt sich auf die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund einer konkurrenzierenden Tätigkeit zu einer eigenen Gesellschaft. Aufgrund des Aktenstands und der fehlenden Substanziierung durch die Pflichtigen erweist sich diese Einschätzung nicht als offensichtlich unrichtig. Abweisung Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters mangels Bedürftigkeit. | Art. 120 Abs. 1, 130 DBG; § 130 Abs. 1, 139 StG; § 16 VRG\n\n C. Am 25. Mai 2010 erhoben die Pflichtigen Beschwerde bzw. Rekurs und\nwiederholten die Einspracheanträge, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\nZugleich stellten sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Das kantonale Steueramt schloss am 30. Juni\n2010 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die ESTV beantragte am 19. August 2010 ebenfalls Abweisung der Beschwerde.\n\nMit Verfügung vom 25. August 2010 sistierte der Präsident der Steuerrekurskommission II die Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in den\ndie Aktiengesellschaft des Pflichtigen betreffenden Rechtsmittelverfahren. Mit Entscheid vom 14. April 2011 (1 DB.2010.105/1 ST.2010.139) fällte das ab 1. Januar 2011\nneu zuständige Steuerrekursgericht über die Rechtsmittel bezüglich der Aktiengesellschaft (D AG) das Urteil, worauf mit Verfügung vom 27. April 2011 die Verfahren wieder aufgenommen und den Pflichtigen Frist angesetzt wurde, um die Originale bestimmter Dokumente einzureichen und Angaben über deren Herkunft zu machen.\n\nDie Pflichtigen liessen sich am 29. April 2011 die Verfahrensakten zur Einsichtnahme zustellen und reichten am 31. Mai 2011 eine Replik ein. Am 27. Juni 2011\nkamen sie der Auflage vom 27. April 2011 nach. Am 19. August 2011 reichte das kantonale Steueramt eine Duplik ein; die ESTV verzichtete am 22. August 2011 auf weitere Vernehmlassung. Mit Verfügung vom 25. August 2011 wurden die Pflichtigen aufgefordert, zu einem neu eingereichten Auszug aus einem Post-Empfangsscheinbuch\nStellung zu nehmen; am 9. September 2011 machten sie von dieser Möglichkeit\nGebrauch.\n\n1 DB.2010.110\n1 ST.2010.154\n-4-\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n1. Die Pflichtigen rügen in Beschwerde und Rekurs eine ungenügende Begründung der angefochtenen Entscheide, weil die Vorinstanz ihnen zwar Unklarheiten\nim Zusammenhang mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit vorwerfe, diese aber nicht\nweiter begründe.\n\nIm Bereich der Staats- und Gemeindesteuern sind gemäss § 126 Abs. 1 StG\nEntscheide den Beteiligten mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Im Recht der direkten Bundessteuer besteht zwar keine allgemeine Begründungspflicht für Verfügungen\nund Entscheide. Gleichwohl ergibt sich eine solche aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum\nDBG, 2. A., 2009, Art. 131 N 28 DBG). Art und Intensität der Begründungspflicht hängen von den Umständen ab. Dabei sind die Anforderungen an Rechtsmittelentscheide\nhöher als an Entscheide von erstinstanzlichen Verwaltungsbehörden. Richtschnur ist\ndabei, dass die Begründung den Steuerpflichtigen in die Lage versetzen soll, die Tragweite der Entscheidung und die Überlegungen der Behörde nachzuvollziehen, um beurteilen zu können, ob und mit welchen Argumenten er den Entscheid weiterziehen will\n(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 131 N 30 DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 139 N 33 StG, je mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Bei einer Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen mangels Einreichung einer Steuererklärung genügt nach der Rechtsprechung\ndes Verwaltungsgerichts der Hinweis darauf, dass und weshalb die Ermessenseinschätzung vorgenommen worden ist (VGr, 2. Februar 2011, SB.2010.00137; RB 1963\nNr. 60).\n\nIn den Einspracheentscheiden führte die Vorinstanz aus, aufgrund des Untersuchungsberichts der ASU bestünden nach wie vor diverse Fragen in Bezug auf die\nD AG und die Pflichtigen, wie z.B. betreffend deren selbstständige Erwerbstätigkeit.\nDer Bericht der ASU gegen den Pflichtigen enthält hierzu unter Ziff. 3.3 auf rund sieben\nSeiten im Detail Ausführungen. Dieser Bericht war den Pflichtigen bekannt. Sie waren\ndamit auch in der Lage, diesen Punkt anzufechten; der Begründungspflicht wurde damit genüge getan.\n\n1 DB.2010.110\n1 ST.2010.154\n-5-\n\n2. a) Gemäss Art. 120 Abs. 1 Satz 1 DBG verjährt das Recht, eine Steuer zu\nveranlagen, fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.\n\n"}