{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-110_2011-09-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_110_ri.pdf", "Checksum": "dd8a7b6d013c2ac80b6f76215025f4da"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.110", "ST.2010.154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1999 und Staats- und Gemeindesteuern 1999 | Veranlagungsverjährung. Die Durchführung einer Untersuchung nach Art. 190 ff. DBG durch die ESTV stellt eine Unterbrechungshandlung (Einleitung Strafverfolgung) dar. Beabsichtigt die kant. Steuerbehörde für offene Steuerperioden zudem, auf die Ergebnisse der Untersuchung abzustellen, liegt auch der Unterbrechungsgrund der auf Feststellung des Steueranspruchs gerichteten Amtshandlung vor. Wird eine Steuererklärung nach Ablauf der Mahnfrist eingereicht, so kann dennoch ohne weitere Untersuchung eine Einschätzung nach pflichtgem. Ermessen getroffen werden, sofern Unklarheiten im Sachverhalt bestehen. Die Höhe der Schätzung stützt sich auf die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund einer konkurrenzierenden Tätigkeit zu einer eigenen Gesellschaft. Aufgrund des Aktenstands und der fehlenden Substanziierung durch die Pflichtigen erweist sich diese Einschätzung nicht als offensichtlich unrichtig. Abweisung Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters mangels Bedürftigkeit. | Art. 120 Abs. 1, 130 DBG; § 130 Abs. 1, 139 StG; § 16 VRG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:08", "Checksum": "eccfaa6c4e5534d99f5d57a3134d2d71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 27.09.2011 DB.2010.110\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1999 und Staats- und Gemeindesteuern 1999 | Veranlagungsverjährung. Die Durchführung einer Untersuchung nach Art. 190 ff. DBG durch die ESTV stellt eine Unterbrechungshandlung (Einleitung Strafverfolgung) dar. Beabsichtigt die kant. Steuerbehörde für offene Steuerperioden zudem, auf die Ergebnisse der Untersuchung abzustellen, liegt auch der Unterbrechungsgrund der auf Feststellung des Steueranspruchs gerichteten Amtshandlung vor. Wird eine Steuererklärung nach Ablauf der Mahnfrist eingereicht, so kann dennoch ohne weitere Untersuchung eine Einschätzung nach pflichtgem. Ermessen getroffen werden, sofern Unklarheiten im Sachverhalt bestehen. Die Höhe der Schätzung stützt sich auf die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund einer konkurrenzierenden Tätigkeit zu einer eigenen Gesellschaft. Aufgrund des Aktenstands und der fehlenden Substanziierung durch die Pflichtigen erweist sich diese Einschätzung nicht als offensichtlich unrichtig. Abweisung Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters mangels Bedürftigkeit. | Art. 120 Abs. 1, 130 DBG; § 130 Abs. 1, 139 StG; § 16 VRG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2010.110\n1 ST.2010.154\n\nEntscheid\n\n27. September 2011\n\nMitwirkend:\nAbteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichter Michael\nOchsner und Gerichtsschreiberin Nadja Obreschkow\n\nIn Sachen\n\n1. A,\n\n2. B,\n\nBeschwerdeführer/\nRekurrenten,\nvertreten durch B&P tax and legal AG,\nKramgasse 61, Postfach, 3000 Bern 7,\n\ngegen\n\n1. Schweizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Bau,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 1999 und Staats- und Gemeindesteuern 1999\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A und B (nachfolgend die Pflichtigen) reichten am 18. September 2002 eine\nausgefüllte Steuererklärung 1999 B ein, worin sie ein steuerbares Einkommen von\nFr. 8'700.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. von Fr. 7'800.- (direkte Bundessteuer)\nsowie ein steuerbares Vermögen von Fr. 0.- deklarierten. Zu diesem Zeitpunkt war die\nvom Steueramt C am 13. November 2000 angesetzte Mahnfrist zur Einreichung der\nSteuererklärung 1999 B längst abgelaufen.\n\nAm 10. Mai 2004 ordnete der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) eine besondere Steueruntersuchung gegen die Pflichtigen und diverse\nin ihrem Einflussbereich stehende Gesellschaften an. Am 16./17. Juni 2004 nahm die\nAbteilung Strafsachen und Untersuchungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung\n(ASU) mit Unterstützung u.a. der kantonalen Steuerverwaltungen Hausdurchsuchungen vor, insbesondere auch am Wohnort der Pflichtigen. Gestützt auf diverse Beschlagnahmeverfügungen der ESTV vom 15./16./17. Juni 2004 wurden mehrere Bankkonti und Depots der Pflichtigen mit Beschlag belegt sowie Grundbuchsperren verfügt.\nAm 8. Oktober 2008 erstattete die ASU ihre Berichte. Diese wurden den Pflichtigen zur\nStellungnahme unterbreitet, von welcher Möglichkeit sie am 13. November 2008\nGebrauch machten. Am 3. Dezember 2008 antwortete die ASU, und am 13. Januar\n2009 wiederum die Pflichtigen. Am 20. Januar und 19. März 2009 fanden Besprechungen unter Teilnahme des Vertreters der Pflichtigen statt.\n\nAm 22. Oktober 2009 schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtigen für\ndie Staats- und Gemeindesteuern 1999 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. X\nund einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.- ein. Gleichentags erging der Hinweis\ndirekte Bundessteuer mit einem entsprechenden steuerbaren Einkommen. Die Schätzungen ergingen gestützt auf Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember\n1990 (DBG) bzw. § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) als solche\nnach pflichtgemässem Ermessen, da die Pflichtigen trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hatten. Die Veranlagung der direkten Bundessteuer wurde mit Steuerrechnung vom 26. Oktober 2009 formell eröffnet.\n\n1 DB.2010.110\n1 ST.2010.154\n-3-\n\nB. Hiergegen liessen die Pflichtigen am 17. November 2009 Einsprache erheben mit dem Antrag, die Einschätzungen wegen Eintritt der Verjährung aufzuheben;\nandernfalls stellten sie eine Reihe von abgestuften Einschätzungsanträgen, welche alle\nauf Einschätzung mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 75'600.- (Staats- und\nGemeindesteuern) bzw. Fr. 74'700.- (direkte Bundessteuer) und einem steuerbaren\nVermögen von Fr. 1'093'000.- hinausliefen.\n\nDas kantonale Steueramt wies die Einsprachen am 23. April 2010 ab und auferlegte den Pflichtigen die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.-. Dabei entschied es auch\nüber Einsprachen betreffend die Steuerperioden 2001 und 2002.\n\n"}