1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 1.1. - 31.12.1999, mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. 5'900.- (Steuersatz 8,5%) veranlagt. Das steuerlich massgebende Eigenkapital der Steuerperiode 1.1. - 31.12.1999 beträgt Fr. 217'348.- (Art. 131 Abs. 1 Satz 2 DBG). 2. Der Rekurs wird gutgeheissen. Die Rekurrentin wird für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 1.1. - 31.12.1999, mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 5'900.- (Gewinnsteuersatz 4,0%) und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 217'348.- (Kapitalsteuersatz 1,5‰) eingeschätzt. […]