e) Damit fehlt es an einer Berechtigung für die Zurechnung der Handlungen der G an die Pflichtige (kein Querdurchgriff) und ist ihr der Verkaufserlös F zu Unrecht aufgerechnet worden. Erweist sich damit die vom kantonalen Steueramt vorgenommene Aufrechnung bereits gestützt auf den von dieser präsentierten Sachverhalt als nicht begründet, erübrigt es sich, auf die von der Pflichtigen dagegen erhobenen Einwendungen, insbesondere die Frage des Beweiswerts der SEC-Berichte sowie den behaupteten treuhänderischen Erwerb und Verkauf der F, näher einzugehen.