Ein Durchgriff wäre mithin nur dann zulässig, wenn die Auslandsgesellschaft keine von der hiesigen Gesellschaft unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Wie die ASU selber festgehalten hat, hat aber die G seit 1996 eine Vielzahl eigener Geschäfte abgewickelt, bei welchen bedeutende Umsätze erzielt wurden, und in welche die Pflichtige nicht involviert war (Bericht ASU S. 19 f.). Unter diesen Umständen kann aber nicht gesagt werden, die Selbstständigkeit der G sei nur vorgeschoben und rein fiktiv.