Rein technisch ist es einem geschäftsführenden Anteilsinhaber mehrerer Gesellschaften immer möglich, Überweisungen zwischen den Gesellschaften zu veranlassen. Solche Transaktionen werden in der Regel unter dem Gesichtspunkt des Drittvergleichs daraufhin geprüft, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, ohne dass die rechtliche Selbstständigkeit der Gesellschaften an sich angetastet würde; es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb hier von diesem Grundsatz abgewichen werden sollte. Ein Durchgriff wäre mithin nur dann zulässig, wenn die Auslandsgesellschaft keine von der hiesigen Gesellschaft unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte.