Im Bericht ASU wird ausgeführt, eine Trennung der Aktivitäten zwischen der Pflichtigen, der C und der G lasse sich nicht bewerkstelligen; beispielsweise habe die C eine Zahlung auf einem Konto der G veranlassen können, die die Pflichtige erfolgswirksam als Dienstleistungsertrag verbuchte (Bericht ASU S. 26). Dies ist indessen viel zu unbestimmt, um klare Rückschlüsse auf eine übermässige Verflechtung zuzulassen. Rein technisch ist es einem geschäftsführenden Anteilsinhaber mehrerer Gesellschaften immer möglich, Überweisungen zwischen den Gesellschaften zu veranlassen.