judiz – auf eine Weise zusammen gearbeitet hätten, dass die Pflichtige als eigentliche Handelnde und die G nur als vorgeschoben erscheint. Wie aus den Unterlagen hervorgeht, entwickelte die G eine umfangreiche Tätigkeit im Bereich der Platzierung von Aktien von Drittgesellschaften, während die Pflichtige keine solchen Tätigkeiten ausübte. Die Steuerbehörden vermögen nirgends substanziiert aufzuzeigen, dass es hierbei regelmässig zu Überkreuzungen bei einzelnen Transaktionen gekommen wäre. Dass C für beide Gesellschaften jeweils die agierende Person war, vermag eine solche Vermischung allein jedenfalls nicht zu begründen.